Der Landkreis Waldshut hat in Absprache mit den jeweiligen Ortspolizeibehörden zur „Eindämmung und Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus“ ein Alkoholverbot für die Innenstädte von Bad Säckingen, Waldshut und Tiengen erlassen. Das Verbot untersagt den Ausschank und den Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum.
Wie das Landratsamt in einer Pressemitteilung schreibt, ist diese Allgemeinverfügung befristet bis 15. Februar 2021. Sie tritt vor Ablauf des 15. Februar außer Kraft, „sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 bezogen auf den Landkreis Waldshut in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird“.
An diesen Stellen ist der Alkoholkonsum in Bad Säckingen verboten
Im Stadtgebiet von Bad Säckingen gilt das Alkoholverbot in den Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen in der Innenstadt, an Bushaltestellen, im Bereich des Bahnhofs (Bahnsteig und Bereich zwischen dem Bahnhofsgebäude und der Waldshuter Straße, inklusive Grünanlage), auf öffentliche Parkplätze und Tiefgaragen, in Warte- und Eingangsbereichen von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften, der „Lohgerbe“ (öffentlicher Bereich zwischen der Schützenstraße im Süden, der Steinbrückstraße im Osten, der Scheffelstraße im Westen, der Alten Basler Straße im Norden und der Werderstraße im Nordwesten sowie im Schlosspark.

Hier darf in Waldshut-Tiengen kein Alkohol konsumiert werden
Das Verbot zum Konsum von Alkohol im de Öffentlichkeit gilt in der Fußgängerzone (Kaiserstraße) in Waldshut, auf dem Viehmarktplatz Waldshut, dem Busbahnhof Rheinfels in Waldshut, dem Parkplatz am Schulzentrum (an der Wutachstraße) in Tiengen, in der Fußgängerzone (Hauptstraße) in Tiengen und im Schlosspark Tiengen.