Tierquälerei in großem Ausmaß: Gegen einen 58-jährigen Tierhalter in Oftringen im Kanton Aargau hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nun Anklage erhoben. Sie beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten und eine Buße von 3000 Schweizer Franken.

Was ist der Vorwurf?

Gleich bei mehreren Kontrollen sei die vorsätzlich fahrlässige Tierquälerei sichtbar geworden, wie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau in ihrer Medienmitteilung beschreibt. Hier eine Chronik der Tierqäulerei:

Anfang Februar 2020: Auf dem Grundstück des 58-Jährigen habe man bereits am 4. Februar etliche tote und in sehr schlechtem Zustand befindliche Tiere gefunden. Als Begründung nennt die Staatsanwaltschaft dass die Schafe und Ziegen in einem Gehege gehalten wurden, in dem geeignete Fütterungseinrichtungen fehlten und die Futterkrippen zum Teil mit Mist gefüllt gewesen seien. Zudem seien im Gehege Glasscherben, Holzpfähle und scharfkantige Drahtgeflechte herumgelegen. Ein Schaf sei qualvoll verendet, weil es sich in einem solchen Drahtgeflecht verfangen hatte. Den Hühnern habe weder Wasser, Futter noch genügend geeignete Nester für Legehennen zur Verfügung gestanden, heißt es in der Mitteilung. Auch die Hunde und Katzen des Beschuldigten seien anlässlich der polizeilichen Kontrolle in einem stark vernachlässigten Zustand vorgefunden worden.

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Frühling/Sommer 2019: Angeklagt sind auch die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, die der Veterinärdienst im Frühling und Sommer 2019 feststellte. Dazu zähle unter anderem die Vernachlässigung der Wollschafe, weil sie trotz Verfügung des Veterinärdienstes über längere Zeit und bei sommerlichen Temperaturen nicht geschoren worden waren.

Trotz hochsommerlicher Temperaturen soll der Tierhalter seine Wollschafe nicht geschoren haben. (Symbolbild)
Trotz hochsommerlicher Temperaturen soll der Tierhalter seine Wollschafe nicht geschoren haben. (Symbolbild) | Bild: Jorge Sanz, dpa

Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten deswegen im November 2019 per Strafbefehl verurteilt, wogegen er Einspruch erhoben hat. Der Beschuldigte macht geltend, durch die langjährige und intensive Pflege seiner hochbetagten Mutter sowie deren Tod mit der Tierhaltung überfordert gewesen zu sein.

Gewalt und Drohung gegen die Beamten

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschuldigten zudem Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vor. Letzteres deshalb, weil der Beschuldigte im April 2019 bei einer Kontrolle des Veterinärdienstes den Kontrolleuren den Zugang zum Stall der Legehennen verwehrt und ihnen mit einem Holzknüppel gedroht haben soll.

Was geschah mit den Tieren?

„Die damals verbliebenen Tiere aus dieser privaten Tierhaltung wurden bereits Anfang Februar anderweitig untergebracht und der Veterinärdienst des Kantons Aargau erließ ein Tierhalteverbot“, informiert Mediensprecherin der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, auf Anfrage des SÜDKURIER. Es handelte sich um 16 Schafe, vier Ziegen und 35 Hühner.

Welche Strafe droht dem Tierhalter?

Der 58-Jährige ist wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten und eine Buße von 3000 Schweizer Franken. Der Tierhalter wurde bereits im Februar vorläufig festgenommen, wie die Kantonspolizei Aargau damals in einer Medienmitteilung informierte. Die Anklage ist am Bezirksgericht Zofingen hängig. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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Bei Tierquälerei: Wie ist das Strafmaß in der Schweiz?

„In der Schweiz beträgt das Strafmaß Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“, informiert Fiona Strebel. Auch in Deutschland werden Personen, die vorsätzlich ein Wirbeltier ohne vorsätzlichen Grund töten oder ihm erhebliche Schmerzen zufügen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen bestraft (siehe § 17 Tierschutzgesetz).