Zum dritten Mal in Folge hat der Landkreis Lörrach den kritischen Wert von 200 Neuinfektionen pro 100000 Einwohner innerhalb einer Woche übersprungen. Allein heute meldete das Gesundheitsamt 106 Neuinfektionen, damit liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 205,2 (Stand, Mittwoch, 9. Dezember, 15.30 Uhr). Wie das Landratsamt nun mitteilt, wird es entsprechend der Hotspot-Verordnung des Sozialministeriums eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab Freitag, 11. Dezember, gelten wird.

Die Gesundheitsämter sind nach einer Verordnung der Landesregierung verpflichtet, regelmäßig ab einer 7-Tages-Inzidenz von 200/100.000 Einwohnern pro Woche und gleichzeitig diffusem Infektionsgeschehen, schärfere Regeln per Allgemeinverfügung zu erlassen. Einige dieser Regeln hat der Landkreis Lörrach bereits vor einigen Tagen umgesetzt, maßgebliche Neuerungen werden gemäß Hotspot-Erlass des Landes Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 und 5 Uhr sein sowie die Untersagung von besonderen Verkaufsaktionen (z.B. Räumungs- oder Schlussverkäufe, besondere Rabattaktionen) im Einzelhandel.

  • Das Verlassen der Wohnung zwischen 21 und 5 Uhr ist nur aus triftigen Gründen erlaubt; Triftige Gründe sind insbesondere die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen und Handlungen zur Versorgung von Tieren.
  • Friseurbetriebe sowie Barbershops und Sonnenstudios sollen geöffnet bleiben. Im Maßnahmenkatalog des Sozialministeriums ist die Schließung zwar enthalten, sie ist aber nun nicht Teil der Allgemeinverfügung des Landratsamts.
  • Einzelhandel: Verbote von besonderen Verkaufsaktionen (zum Beispiel Räumungs- oder Schlussverkäufe, besondere Rabattaktionen), bei denen unter anderem aufgrund des Eventcharakters oder erwarteten zusätzlichen Publikumsverkehrs ein größerer Zustrom von Menschenmengen erwartet werden kann. Ebenfalls verboten sind Märkte, welche nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen (zum Beispiel Flohmärkte, Jahrmärkte).
  • Treffen: Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch Personen zweier Haushalte treffen, maximal jedoch 5 Personen. Kinder des jeweiligen Haushaltes bis einschließlich 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft, die nicht Teil dieser Haushalte sind, dürfen entgegen § 9 Abs. 1 Corona-Verordnung an den Ansammlungen und privaten Veranstaltungen nicht mehr teilnehmen.
  • Veranstaltungsverbot: Verboten werden alle Veranstaltungen, ausgenommen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung (einschließlich Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten). Ebenfalls ausgenommen sind unter anderem auch die Teilnahme an Gerichtsterminen, Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, Sitzungen kommunaler Gremien sowie Wahlen und Abstimmungen. Das Verbot gilt ebenso nicht für Veranstaltungen, die für die Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge zwingend erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können.
  • Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss auf Baustellen auch im Freien getragen werden, soweit der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
  • Medizinische Behandlungen (zum Beispiel Physio- oder Ergotherapie, Psychotherapie, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege sowie Massagen) bleiben möglich, sofern medizinisch notwendig. Arztbesuche bleiben generell erlaubt; gegebenenfalls ist die Ärztin oder der Arzt vorab telefonisch zu kontaktieren.
  • Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit FFP2-Atemschutzmaske bzw. vergleichbarem Standard.

Sobald der 7-Tages-Inzidenzwert fünf Tage in Folge unter 200/100.000 Einwohnern liegt, ist die Allgemeinverfügung wieder aufzuheben. Für die Feststellung des Überschreitens der Inzidenz von 200/100.000 Einwohnern ist der Lagebericht des Landesgesundheitsamtes zugrunde zu legen.

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Hinweis: In einer früheren Version dieses Artikels hieß es, auch Friseursalons müssten geschlossen werden. Das Landratsamt verzichtet allerdings auf diese Maßnahme, die im Katalog des Sozialministeriums eigentlich enthalten ist.