Das Gebiet Hoheneck zwischen dem Görwihler Ortsteil Oberwihl und dem Rickenbacher Ortsteil Hottingen wird vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee als Vorranggebiet für regionalbedeutsame Windenergieanlagen eingestuft. Bedeutet: Auf dem Hoheneck soll die Gewinnung von Strom aus Windkraft künftig Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen haben.
In der Juni-Sitzung des Görwihler Gemeinderates stellte Verbandsdirektor Sebastian Wilske den entsprechenden Entwurf zur Gesamtfortschreibung des Regionalplans Hochrhein-Bodensee vor. Das Planungsgebiet verteilt sich überwiegend auf die Gemeinden Görwihl und Rickenbach (Giegel, oberhalb vom Süßhof), ein kleiner Bereich befindet sich auf Herrischrieder Gemarkung. Ein weiterer potenzieller Standort liegt auf der gegenüberliegenden Seite der Straße, die zwischen Oberwihl und Hogschür verläuft, auf Görwihler Gemarkung.
Auch potenzieller Standort für Freiflächen-Photovoltaikanlagen
In dem Planentwurf enthalten sind auch drei potenzielle Standorte für den Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen: zwei zwischen Niederwihl und Tiefenstein sowie eine südöstlich von Strittmatt. Einen Standort in Niederwihl, eine als „Scherbenloch“ bezeichnete ehemalige Deponie, ist bereits im September 2023 als möglicher Standort avisiert worden. Die Fläche gehört der Gemeinde Görwihl.

Das Vorranggebiet für Windkraftanlagen Hoheneck auf 820 Meter Höhe umfasst eine Fläche von 104 Hektar. Landesweite gesetzliche Vorgaben sehen vor, dass jede Region 1,8 Prozent ihrer Fläche für Windenergie bereitstellen muss. Werde dieses Ziel nicht erreicht, so Sebastian Wilske, „haben wir keine Steuerungsmöglichkeit“. Heißt: „Dann gilt die Super-Privilegierung“, sagte Wilske, „diesen ungesteuerten Zustand wollen wir vermeiden“. Er stellte klar: „Wir machen Raumordnung, keine Vorprojektierung.“
Schon vor 20 Jahren sollten hier Windkraftanlagen gebaut werden
Das Gebiet Hoheneck war schon einmal anfangs der 2000er-Jahre in den Fokus von Windanlagenbauer geraten. Geplant waren zuerst fünf, dann drei jeweils 250 Meter voneinander entfernte Anlagen mit einer Gesamthöhe von 122 Meter. Doch am 20. Mai 2003 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg die vorherige Untersagung des Anlagenbaus durch das Landratsamt Waldshut vom 4. August 2000 mit der Begründung, dass das Projekt „das Landschaftsbild erheblich verunstaltet“.

In der Urteilsbegründung hieß es, dass nach der Überzeugung des Senats die Hochfläche Hoheneck einschließlich ihrer Umgebung „wegen ihrer Schönheit und Funktion als Wander- und Erholungsgebiet besonders schutzwürdig“ sei. Sie zeichne sich aus durch eine „abwechselnde Struktur von Grünland, Büschen, Bäumen und Waldsäumen, durch unzerschnittene Räume, Ruhe und weitgehende Unberührtheit sowie durch offene Sichtbeziehungen rundum, vor allem nach Süden über das Rheintal mit einem herrlichen Panoramablick auf die Höhenzüge des Schweizer Jura“.
VGH: Anlagen würden „Erscheinungsbild einer ruhigen, weithin unberührten Landschaft zerstören“
Im Verhältnis zu dem somit besonders schutzwürdigen Landschaftsbild wären die geplanten drei Windkraftanlagen „grob unangemessen“. Denn: „Mit diesen Maßen würden sie die vorhandenen Proportionen sprengen, einen Blickfang darstellen, den Landschaftsraum dominieren, mit den Drehbewegungen der Rotoren optische Unruhe erzeugen und das Erscheinungsbild einer ruhigen, weithin unberührten Landschaft zerstören.“
Die Rechtssituation hat sich heute geändert
Ergebnis: Das Hoheneck ist bis heute frei von Windkraftanlagen. Ob es dabei bleiben wird, ist nun wieder offen. Denn, so Sebastian Wilske auf Anfrage dieser Zeitung: „Viele planungsrechtliche und fachrechtliche Rahmenbedingungen haben sich geändert, so dass in Situationen, in denen früher Windprojekte gescheitert sind, nach heutiger Rechtslage anders beurteilt werden könnten.“
Wilske: „Urteil könnte heute anders ausfallen“
Am Landschaftsbild habe es zwar keine grundlegenden Veränderungen ergeben, „jedoch kann die rechtliche Bewertung der gleichen Situation heute anders ausfallen“. Und: „Maßgeblich ist immer die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt. Dies bedeutet, dass ein Urteil durchaus für die gleiche Situation heute anders ausfallen könnte als in der Vergangenheit.“