An einer Straße wurde im Zusammenhang mit den Bauernprotesten gegen Sparbeschlüsse der Bundesregierung ein hölzerner Galgen errichtet, an dem die hölzerne Darstellung einer Ampel baumelt. Stellt eine solche Konstruktion einen strafrechtlich relevanten Aufruf dar, die Bundesregierung gewaltsam zu liquidieren? Oder ist das noch eine erlaubte gegen die Berliner Ampel-Koalition gerichtete politische Meinungsäußerung?
Zweifellos ist diese Form des Protestes an Geschmacklosigkeit wohl nicht mehr zu überbieten. Darin aber einen öffentlichen Aufruf zu einer Straftat oder eine konkrete Bedrohung der Ampel-Regierung nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches zu sehen, geht zu weit. Es handelt sich um eine bildhafte, wenn auch geschmacklose Darstellung einer Meinungsäußerung, die meines Erachtens für eine strafrechtliche Relevanz nicht konkret genug ist.
Wann wäre bei einer Galgenkonstruktion die Grenze von erlaubter Meinungsäußerung und zum Aufruf zu einer Straftat überschritten?
Auf jeden Fall dann, wenn einzelne oder mehrere konkret bestimmte Personen und nicht nur ein ins politische übertragener allgemein Begriff in unmittelbare Verbindung mit dem Galgen gebracht werden.
Nur 200 Meter von dem erwähnten Galgen entfernt steht eine weitere Konstruktion.
Hier wurde eine Ampel zu einem Galgen erweitert, an dem eine Puppe hängt. Der Galgen soll offensichtlich die Ampel-Regierung darstellen, die Puppe den Bürger. Ist auch dies eine strafrechtlich erlaubte politische Meinungsäußerung?
Es handelt sich hierbei meines Erachtens um eine bildhafte Darstellung der Behandlung der Bürger beziehungsweise Bauern durch die Ampel-Regierung. Ergänzt wird diese Interpretation durch das beigefügte Schild, das eine eindeutige Meinungsäußerung, nämlich die Beurteilung, dass Recht zu Unrecht wird, beinhaltet. Es liegt daher noch im erlaubten Rahmen.

Können sich die Errichter der Galgen auch beispielsweise auf die Kunstfreiheit berufen?
Berufen sicherlich, allerdings halte ich mich für die Beurteilung, was Kunst ist, nicht für kompetent.
Wie drastisch dürfen in strafrechtlicher Hinsicht Darstellung und Sprache in der politischen Auseinandersetzung sein?
Die Grenzziehung ist schwierig und nicht pauschal zu beantworten. Auf jeden Fall aber dürfen einzelne Personen oder eine konkret bestimmbare Gruppe von Menschen nicht diffamiert, beleidigt oder sonst in ihren höchstpersönlichen Rechten verletzt werden.
Darf jeder auf seinem Grundstück Konstruktionen errichten, um zu werben oder zu protestieren? Oder benötigt er beispielsweise in verkehrsrechtlicher Hinsicht dafür eine Genehmigung?
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist es nicht erlaubt, auf seinem an Straßen gelegenen Grundstück derartige Konstruktionen zu errichten, wenn dadurch der Straßenverkehr gefährdet oder erschwert wird. Die Straßenverkehrsbehörde kann allerdings von diesem Verbot Befreiung erteilen, dies aber nur unter Anlegen sehr strenger Maßstäbe. Im Übrigen gibt es nach den Straßengesetzen des Bundes und der Länder Abstandsvorschriften für Anlagen über dem Boden.