War das Gasthaus Kreuz ein historisches Baudenkmal oder eine baufällige Bruchbude? Daran scheiden sich die Geister. Letztlich muss die Frage wohl ein Gericht klären. Hier einige Fakten:
Warum wurde des Gebäude unter Denkmalschutz gestellt?
„Für das Gebäude wurde 2008 ein Abbruchantrag gestellt. Im Zuge der Prüfung des Abbruchantrages durch die zuständige untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Waldshut wurde das Landesamt für Denkmalpflege (LAD) gebeten, eine Überprüfung auf Denkmaleigenschaft durchzuführen“, teilt das Landesdenkmalamt mit. Im Juli 2008 fand eine Begehung statt. Im November teilte das Landesdenkmalamt mit, dass es sich um ein Kulturdenkmal handelt.
Was war an dem Gebäude „denkmalwürdig“?
Dass hier einst Victor von Scheffel einkehrte, ist eine nette Anekdote, einen Grund, das Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen, ist es freilich nicht. „Das Gasthaus Kreuz stammt im Kern aus dem 18. Jahrhundert und wurde um beziehungsweise nach der Mitte des 19. Jahrhunderts im spätklassizistischen Stil umgebaut und erweitert. Das ehemalige Brennet-Wirtshaus zum Kreuz ist, wie das Raumprogramm nach einem Plan von 1910 zeigt, ein besonders großer Gasthof. Ungewöhnlich reich ist beispielsweise die Ausstattung mit zwei Tanz- und Festsälen im Obergeschoss. Das Gebäude wurde aus wissenschaftlichen (architekturgeschichtlichen) und heimatgeschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal klassifiziert“, so das Landesdenkmalamt.
Wie war der Zustand des Gebäudes?
Laut einer im April im Auftrag der Brennet erstellten gutachterlichen Stellungnahme eines Baustatikers war das Dach des Gebäudes bereits einsturzgefährdet: „Zum Teil sind die Deckenbalken und Zwischenbalken von Schädlingen, wie dem Holzwurm befallen. In einigen Bereichen ist die Schädigung des Holzes so weit fortgeschritten, das Einsturzgefahr besteht. Einzelne Deckenbereiche sind schon eingestürzt“. Bei Umbaumaßnahmen seien außerdem tragende Wände entfernt worden. Das Fazit des Statikers: „Wirtschaftlich betrachtet ist es unmöglich, die Kosten, die die Ertüchtigung der vorhandenen Bauteile verursachen, in absehbarer Zeit zu erwirtschaften.“
Was bedeutet die Einschätzung als Denkmal für den Eigentümer?
Grundsätzlich sind Eigentümer sowie Besitzer eines Kulturdenkmals gemäß Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg verpflichtet , dieses im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Bei drohender Gefährdung oder eingetretener Störung hat die Denkmalschutzbehörde die Möglichkeit einzuschreiten.