Horatio Gollin

Kurz vor Weihnachten konnte aufgrund der Meldung eines aufmerksamen Bürgers die Polizei einen Schwarzangler am Rheinufer unweit der Kläranlage Herten aufgreifen. Wir haben uns bei Fischer- und Angelsportvereinen sowie der Polizei umgehört, warum das strafbar ist, und welcher Schaden dabei entsteht.

Vereine erwerben Fischereirecht vom Land

Das Fischereirecht pachten Fischereivereine vom Land, und wer die Angelrute auswerfen will, braucht einen Jahresfischereischein sowie eine Angelkarte. Willi Bäckert, Vorsitzender des Angelsportvereins Rheinfelden, erklärt, dass er das Ausmaß des Problems nicht einschätzen könne, da es der Verein gar nicht mitbekommt, außer ein Mitglied erwischt den Schwarzangler auf frischer Tat. Seit einem Jahr ist er Vorsitzender. In dieser Zeit sind ihm neben dem Fall in Herten keine weiteren Fälle bekannt geworden. Markus Braun, Vorsitzender des Fischereivereins Grenzach-Wyhlen, schätzt das Problem eher gering ein. „Ich glaube, das ist bei uns kein Problem. Auf jeden Fall ist mir nichts bekannt“, so Braun.

2018 drei Fälle in Schwörstadt

Anders stellt sich die Situation in Schwörstadt dar. Rainer Mertel, der Vorsitzende des Fischervereins Schwörstadt, berichtet von drei schweren Fällen im vergangenen Jahr, bei denen eigentlich Anzeige hätte erstattet werden müssen. Er habe häufiger Schwarzangler angetroffen und diese verwarnt. „Bei einem Wiedersehen hätte ich die Polizei gerufen, aber so weit ist es noch nicht gekommen“, sagt Mertel.

Geld geht Kommunen und Vereinen verloren

Den Vereinen obliegt die Hegepflicht im Pachtgebiet, erklärt Michael Strittmatter, der dem Fischereiverein Karsau vorsteht und zugleich der ehrenamtliche Fischereiaufseher des Regierungspräsidiums Freiburg im Landkreis ist. „Wenn jemand ohne Angelschein fischt, greift er in die Eigentumsrechte der Pächter beziehungsweise des Landes ein“, erklärt Strittmatter. „Ein legal fischender Angler muss etwa 90 Euro im Jahr aufwenden, um fischen zu dürfen.“ Dieses Geld geht den Kommunen und Vereinen verloren.

Michael Strittmatter, ist auch als Fischereiaufseher unterwegs.
Michael Strittmatter, ist auch als Fischereiaufseher unterwegs. | Bild: Ingrid Böhm-Jacob

Schwarzanglern fehlt nötige Sachkenntnis

Zudem fehlt vielen Schwarzanglern auch die nötige Sachkenntnis, die mit der Fischereiprüfung einhergehen. Strittmatter stellte schon Fälle fest, in denen weder die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmaße oder festgelegten Schonzeiten eingehalten wurden. „Die Fischwilderei ist ein über Jahre hinweg flächendeckend immer wiederkehrendes Problem“, meint Strittmatter.

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

Seitens des Gesetzgebers wird das Schwarzangeln ernst genommen. „Grundsätzlich ist das Fischen ohne die entsprechende Erlaubnis ein Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch. In Paragraph 293 Fischwilderei wird hierbei Bezug auf das Fischereirecht genommen. Der Tatbestand ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe normiert“, erklärt Jörg Kiefer von der Pressestelle des Polizeipräsidiums Freiburg. Die Fischwilderei ist der Jagdwilderei strafrechtlich gleichgestellt, hält auch Strittmatter fest. „Es würde niemandem einfallen, in den Wald zu gehen und dem Wild nachzustellen, bei der Fischerei wird dies von vielen aber als Kavaliersdelikt angesehen“, kritisiert Strittmatter.

Annahme: Hohe Dunkelziffer

In den vergangenen Jahren gab es immer wieder vereinzelte Anzeigen, Strittmatter geht aber von einer hohen Dunkelziffer aus, da sich die Schwarzangler an schlecht einsehbare Stellen zurückziehen, und auch aus der Schweiz kommende Boote am deutschen Ufer angeln, die oftmals nicht gekennzeichnet sind.

Sachkundenachweis mit der Prüfung

Um legal angeln zu dürfen, muss man an einem Vorbereitungslehrgang zur Fischerprüfung teilnehmen. Nach mindestens 30 Pflichtstunden kann die schriftliche Prüfung abgelegt werden, erklärt Strittmatter. Mit bestandener Prüfung hat der Angler den erforderlichen Sachkundenachweis erbracht und kann bei der Kommune einen Jahresfischereischein beantragen, die wiederum berechtigt eine Angelkarte beim Fischereirechtsinhaber zu erwerben. „Für Jugendliche zwischen zehn und 16 Jahren gibt es die Ausnahme, dass diese auch ohne Fischerprüfung einen Jugendfischereischein erwerben können, welcher diese dann zum Angeln in Begleitung eines mindestens 18-jährigen Scheininhabers berechtigt“, so Strittmatter.