Das wird dem Biber nicht gefallen haben. Mitarbeiter eines Forstunternehmens haben im Auftrag des Landratsamts einen Biberdamm im Sommeraubach in Höhe eines Baufachhandels entfernt. Ein anderer Damm wurde so bearbeitet, dass der angestaute Wasserspiegel abgesenkt werden konnte.
Mit Heugabeln und Rechen waren Heinrich Jägle und sein Mitarbeiter Udo Simon von einem Forstunternehmen damit beschäftigt, einen vom Biber sorgfältig aufgebauten Damm einzureißen. Einige Meter weiter wurde ein weiteres imposantes Bauwerk des Nagetiers so bearbeitet, dass das Wasser abfließen kann.
Normalerweise sind Biberstaudämme streng geschützte und für Menschenhand unantastbare Bauwerke. Nur in Ausnahmefällen dürfen Biberdämme entfernt werden. Offenbar lag eine solche Ausnahme jetzt vor.

Auf konkrete Nachfrage für den genauen Grund der Maßnahme teilt die Sprecherin des Landratsamtes, Heike Frank, allgemeingültige Aussagen mit.
„Dadurch, dass der Biber wieder verstärkt anzutreffen ist, gibt es Bereiche, in denen sich Lebensräume der angesiedelten Tiere mit urbaner Infrastruktur überschneiden. Aufgrund solcher Überschneidungen ist es zum Teil notwendig in Biberlebensbereiche einzugreifen, um Schaden von betroffener Infrastruktur abzuwenden“, teilt die Sprecherin schriftlich mit.
Es geht auch um die Verkehrssicherheit
Weiter heißt es: „Auch in Bereichen, in denen die Verkehrssicherheit gewährleistet beziehungsweise wiederhergestellt werden muss, kann es zu entsprechenden Maßnahmen kommen. In solchen Fällen kann es auch dazu kommen, dass Dämme entnommen oder einzelne Dämme abgesenkt werden.“

Wie Klaus Lachner, Vorsitzender und Gewässerwart des Angelvereins, der die Aktion beobachtete, sagte, ist der Grund für den Eingriff darin begründet, „dass das Gewölbe der Brücke aufgrund des hohen Wasserstandes Gefahr lief, unterspült zu werden“.

Gemeint ist die schmale Brücke über die Bahngleise, die ins Gewann „Im Grund“ führt.

Das Verbot besteht weiter
Das eigenmächtige Entfernen eines Biberdamms bleibe generell verboten. Wie das Landratsamt weiter mitteilt, seien dies „gezielte Maßnahmen, die für den Einzelfall entschieden werden und mit den Naturschutzbehörden des Landratsamtes und des Regierungspräsidiums abgestimmt sind“.
Werde eine „Biberaktivität festgestellt, ist ein passiver Schutz generell zulässig. Beispielsweise kann ein Verbissschutz an Gehölzen angebracht oder Zäunen aufgestellt werden“, so die Empfehlung der Kreisbehörde.