Angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 10.000 Euro, sowie Schadenersatz forderte eine Familie vom Schwarzwald-Baar-Klinikum wegen angeblicher Behandlungsfehler bei einer Operation ihres Sohnes. Mit dieser Zivilklage kamen die Eltern aus dem Zollernalbkreis allerdings vor dem Landgericht Konstanz nicht durch.
Der Richter hatte schon in der laufenden Verhandlung verdeutlicht, dass er für die Klage wenig Chancen sieht. Denn die Kläger müssen in diesen Fällen einen Behandlungsfehler nachweisen. Und das ist oft schwierig und nach Ansicht des Gerichts in diesem konkreten Fall nicht gelungen. Das Angebot des Gerichts, die Klage fallen zu lassen, um sich Prozesskosten zu ersparen, schlugen die Angehörigen indes aus.

Nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt
So kam es jetzt zum Urteil. Und dies fiel zu Ungunsten der Kläger aus. Nach Überzeugung des Richters hat das erhobene Sachverständigen-Gutachten nachgewiesen, dass sowohl die Hoden-Operation des Jungen im Juli 2020 im Schwarzwald-Baar-Klinikum als auch die postoperative Behadlung „nach den Regeln der ärtzlichen Kunst erfolgt sind“, heißt es in der Urteilsverkündung von 30. März.
Die Eltern des Jungen vertraten die Auffassung, dass es während Operation zu starken Verbrennungen am Körper des Kindes gekommen sei. Überall vom Gesäß bis zur Hüfte sei der Junge mit Narben übersät. Die Kläger unterstellten den Operateuren Behandlungsfehler.
Die Gutachter indes, so berichtete die Pressesprecherin des Landgerichts, Mirja Poenig, gingen von einer starken Hautreizung aus. Vermutlich als Reaktion auf das für die Operation verwendete Desinfektionsmittel. Das Kind habe eine Neurodermitis-Neigung gehabt, was in diesem Falle nach Ansicht der Gutachter eine heftigere Hautreaktion ausgelöst haben könnte. Auf solche möglichen Nebenwirkungen wurden die Eltern im Vorfeld der OP durch die Ärzte aufmerksam gemacht. Eine Verbrennung durch elektrisches Operationswerkzeug schlossen die Gutachter und das Gericht aus.
Die Klage auf Schmerzensgeld, Schadenersatz für die Anwaltskosten und auf Begleichung möglicher künftiger materieller und immaterieller Schäden wurden abgewiesen.