Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 12. Januar den gegen die Stadt Villingen-Schwenningen gerichteten Eilantrag einer Villingerin bezüglich des „Narrentreibens im Städtle“ abgelehnt (1 K 7/23). „Das Urteil ist nicht rechtskräftig“, so die Behörde wörtlich. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung könne eingelegt werden.
Im Wortlaut heißt es vom Gericht wie folgt: „Die Antragstellerin wollte erreichen, dass dieser Teil der für dieses Wochenende in Villingen-Schwenningen anlässlich des 150-jährigen Jubiläums der „Katzenmusik“ geplanten Fastnachtsveranstaltungen am 14. Januar 2023 um 23 Uhr beendet sein muss und der Veranstalter seitens der Stadt Villingen-Schwenningen die Auflage erhält, bei „privaten Weiterfeiern“ seiner Gäste in den Straßen die Einhaltung der Nachtruhe nach den Vorgaben der TA Lärm sicherzustellen.
Das Gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass das Narrentreiben im Städtle am 14. Januar 2023 um 23 Uhr und nicht – wie in den einzelnen gaststättenrechtlichen Erlaubnissen vorgesehen – um 3 Uhr enden müsse“, schildert das Gericht.
Gericht: Keine unzumutbare Lärmbelästigung zu erwarten
Und weiter: „Ein Drittbetroffener – wie hier die Antragstellerin – habe grundsätzlich keinen allgemeinen Anspruch auf die Einhaltung des objektiven Rechts. Der Erfolg eines Rechtsbehelfs setze voraus, dass der Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechtspositionen betroffen sei. Es sei allerdings in tatsächlicher Hinsicht nicht zu erwarten, dass es zu Lasten der Antragstellerin zu unzumutbaren und gesundheitsschädlichen Lärmbelästigungen kommen werde.“
Situation nicht mit der Fasnet 2005 zu vergleichen
Das Gericht weist auch ein Gutachten, das die Klägerin gestellt hat, zurück: „Das Narrendorf und das davon umfasste Narrentreiben solle nicht direkt in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung der Antragstellerin stattfinden, sondern mehrere Häuserreihen entfernt im Bereich des Altstadtrings. Die Lärmwerte, die in einem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 4. Februar 2005 für das Fastnachtstreiben in der Straße der Antragstellerin während der eigentlichen Fastnachtstage im Jahr 2005 ermittelt worden seien, könnten nicht auf die jetzt zu erwartende Situation übertragen werden.“
Wir zitieren weiter das Verwaltungsgericht: „Dass es durch das jetzt geplante deutlich weiter entfernte „Narrentreiben“ im „Narrendorf“ zu vergleichbaren Lärmimmissionen in der Wohnung der Antragstellerin kommen könnte, erscheine daher als fernliegend. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass eine gastronomische Freinacht nicht genehmigt worden sei und der Veranstalter ausdrücklich – auch in öffentlichen Äußerungen gegenüber der Presse – von dem Plan abgerückt sei, am folgenden Sonntagvormittag um 6.00 Uhr ein traditionelles Wecken durchzuführen.“
Weiter heißt es: „Für das weitere Begehren der Antragstellerin, dem Veranstalter aufzugeben, beim Weiterfeiern seiner Gäste nach und außerhalb der eigentlichen Veranstaltung(en) in den Straßen die Einhaltung der Nachtruhe nach den Vorgaben der TA Lärm sicherzustellen, sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Der allgemeine Schutz der Wohnbevölkerung vor unzumutbaren Lärmbelästigungen sei vielmehr die originäre Aufgabe der Polizeibehörden.“
Kommunaler Ordnungsdienst misst den Lärm
Das Gericht gehe davon aus, dass diese sich auf das zu erwartende Großereignis vorbereiteten und dieser Aufgabe daher auch gewachsen seien. Mittlerweile habe die Stadt Villingen-Schwenningen auch ausdrücklich zugesagt, am 14. Januar 2023 sämtliche dem Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) zur Verfügung stehenden Kräfte einzusetzen, um die Nachtruhe sicherzustellen, und Lärmmessungen mit kalibrierten Geräten am Gebäude der Antragstellerin durchzuführen, um bei Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte von 55 dB(A) zeitnah entsprechend auf den Veranstalter einwirken zu können.
Auch die Landespolizei kommt zum Narrentreffen
Ferner solle nach Kenntnis der Stadt auch die Landespolizei mit zusätzlichen Kräften im Einsatz sein. Angesichts dessen sei nach derzeitigem Sachstand nicht zu erwarten, dass es am von der Antragstellerin bewohnten Gebäude zu gesundheitsschädlichen Lärmimmissionen kommen werde.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.