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„Bei Verstößen werden Bußgelder kassiert – und zwar mindestens 100 Euro pro Person“, informiert Stadtsprecher Arno Specht.

Pünktlich zum Wochenende wird es wärmer – und somit steigt auch die Versuchung, sich in Parks und Grünanlagen zu treffen. So lange die derzeitigen Kontaktsperren zur Eindämmung der Corona-Pandemie aber gelten, ist dies nicht zulässig. Bis mindestens 20. April sind die Regeln in Kraft, Ausnahmen und Locklerungen sind nicht vorgesehen.

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Um die Einhaltung zu kontrollieren, werden das ganze Wochenende über 20 Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) und anderer Abteilung der Stadtverwaltung unterwegs sein. Im Gegensatz zu früheren Kontrollgängen wird es aber keine mündlichen Ermahnungen mehr geben: Bei Verstößen werden Busgelder fällig. „Die Untergrenze liegt dabei bei 100 Euro“, so Specht. So viel muss jede Person zahlen, die sich in einer Gruppe aufhält, die die maximal zulässige Größe überschreitet (siehe unten). Andere Verstöße werden deutlich teurer: Wer zum Beispiel entgegen des Verbots ein Café öffnet, muss mit mindestens 2500 Euro rechnen. Den kompletten Bußgeldkatalog des Landes kann man auch unter www.tuttlingen.de nachlesen.

Was ist erlaubt?

Bei der Kontaktsperre gibt es von Bundesland zu Bundesland Unterschiede. In Baden-Württemberg gilt unter anderem:

Im öffentlichen Raum darf man sich nur alleine oder zu zweit aufhalten. Ausgenommen sind Familien oder Personen, die im gleichen Haushalt leben.
In privaten Wohnungen oder Gärten dürfen sich maximal fünf Personen aufhalten. Ist eine Familie oder Wohngemeinschaft größer, ist dies natürlich zulässig – dann sind aber keine weiteren Gäste mehr erlaubt.
Bei Begegnungen im öffentlichen Raum ist wenn möglich ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.