Selina Rudolph

Ob ein Bauunternehmer gegen Asbest-Schutzvorkehrungen verstoßen hat, oder nicht – mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Singen beschäftigen. Eindeutig geklärt werden konnte die Frage im Verlauf der Verhandlung nicht. Ein ehemaliger Bauunternehmer sah sich mit der Anklage konfrontiert, Dachplatten mit Asbest auf einer Baustelle in der Hauptstraße in Volkertshausen nicht fachgerecht behandelt zu haben. Ob es wirklich Asbest war, konnte in der Verhandlung allerdings nicht endgültig geklärt werden. Das einzige dazu vorliegende Gutachten sprach von einem Verdacht. Zwei Zeugen, beide Beschäftigte im Landratsamt, waren sich hingegen sicher, dass Asbest im Spiel gewesen sei. Der Angeklagte behauptete hingegen, es könne sich nicht um Asbest gehandelt haben. Er gab sich überzeugt davon, dass die Dachplatten seiner Meinung nach in den 90er Jahren verbaut wurden und damals nicht mehr mit Asbest gearbeitet wurde. Später gab er aber noch zu: „Wir haben vermutet, dass es Asbest sein könnte. Aber der Gutachter hat auch nur Verdacht geschrieben. Da sind wir davon ausgegangen, dass es kein Asbest ist.“ Damit begründete er, dass seine Mitarbeiter zwar Schutzanzüge getragen, aber er nicht alle Schutzvorkehrungen für den Umgang mit Asbest getroffen hatte.

Ein Zeuge, der die Baustelle kontrolliert hatte, beschrieb die Situation als „ziemliche Katastrophe“. Die Sicherheitsvorkehrungen für den Umgang mit Asbest seien nicht eingehalten worden. Er habe unter anderem weder einen separaten Pausenbereich noch einen geeigneten Sauger, dafür unverhältnismäßig viele Bruchstücke der Platten wahrgenommen. Außerdem habe der Beschuldigte ein Schild mit der fehlerhaften Aufschrift Aspest aufgestellt. Doch diese habe den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Absperrung nicht genügt.

Da die Frage nach der Existenz des Asbest nur durch ein weiteres Gutachten hätte geklärt werden können, wurde kurzzeitig eine Vertagung des Prozesses erwogen. Der Staatsanwalt machte allerdings einen Gegenvorschlag. Der Angeklagte solle einräumen, dass in den Platten Asbest enthalten sei und dafür mit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt davonkommen. Das handelt es sich laut Staatsanwalt um eine Art Geldstrafe auf Bewährung. Nach einer Besprechung mit seinem Mandanten plädierte schließlich auch der Verteidiger für diese Lösung.

Die Richterin entschied entsprechend des Plädoyers. Der Angeklagte muss 36.000 Euro an soziale Einrichtungen zahlen und hat eine Bewährungszeit von zwei Jahren. Sollte er gegen die Bewährung verstoßen, wird er eine höhere Geldstrafe zahlen müssen. Die Richterin begründete ihr Urteil damit, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war und sich zu dem Vergehen bekannt hat. Auch sein Ruhestand und dass dadurch eine Wiederholung ausgeschlossen sei, spreche für ihn.

Der Hinweis der Zeugen, dass sich der Angeklagte zwar formell aus den Geschäften zurück gezogen habe, aber seine Frau auf dem Grundstück mit den selben Mitarbeitern weiterbaue und er weiterhin Bauleiter sei, hatte darauf keinen Einfluss. Das Urteil ist rechtskräftig, sowohl Verteidigung als auch Staatsanwalt haben auf Rechtsmittel verzichtet.

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