Natalie Reiser

Die Grundlage für Rehabilitationen sind im Sozialgesetzbuch verankert, erklärt Robin Schulze, Chefarzt an der Werner-Messmer-Klinik. Rehabilitationsleistungen sind in Deutschland Aufgabe der verschiedenen Sozialversicherungsträger – das heißt der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

  • Welche Rehabilitationsleistungen gibt es? Es wird zwischen drei verschiedenen Varianten unterschieden: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit dem Ziel, möglichen Behinderungen oder möglicher Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie zu beseitigen oder Verschlimmerungen zu verhüten. Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, die eine Eingliederung der Patientin oder des Patienten in das Arbeitsleben fördern. Leistungen zur sozialen Rehabilitation, welche die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft fördern. Sie zielen auf die Bewältigung der alltäglichen Anforderungen und der Wiedereingliederung in das soziale Umfeld der Patientinnen und Patienten.
  • Wer hat Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation? Alle Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen, im ambulanten wie im stationären Bereich. Hierzu zählen auch Leistungen der geriatrischen Rehabilitation. Ältere Menschen sollen lernen, sich so zu verhalten, dass ihnen solange wie möglich ein aktives Leben in der Gesellschaft möglich bleibt.
    Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter, die sogenannten Mutter-/Vater-Kind-Kuren, sind ebenfalls Pflichtleistungen der Krankenkassen.
  • Wie lange dauert eine von den Sozialversicherungsträgern bewilligte Rehabilitation? Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen dauern in der Regel drei Wochen, ambulante Rehabilitationsleistungen längstens 20 Behandlungstage. Die Regeldauer von stationären Vorsorgemaßnahmen für Kinder unter 14 Jahren beträgt vier bis sechs Wochen. Bei begründeter medizinischer Notwendigkeit kann eine Verlängerung der Vorsorge- oder der Rehabilitationsleistung in Betracht kommen und beantragt werden. Darüber können der behandelnde Arzt oder die Krankenkasse Auskunft geben.
  • Kann man die Reha-Einrichtung selbst auswählen? Man kann seiner Krankenkasse seine Wünsche bezüglich einer Reha-Einrichtung mitteilen. Wenn diese Einrichtung nach medizinischen Gesichtspunkten geeignet ist und die Wünsche der persönlichen Lebenssituation, dem Alter, der Familie oder religiösen und weltanschaulichen Bedürfnissen des Antragstellers Rechnung tragen, ist die Krankenkasse gehalten, diese Wünsche zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über die Einrichtung werden jedoch auch Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt. Wichtig: Diese Wahlfreiheit gilt nur dann, wenn die gesetzliche Krankenversicherung – nicht aber die Unfall- oder Rentenversicherung – für die Reha-Maßnahme zuständig ist.
  • Was muss man tun, um eine Kur mit Rehabilitationsmaßnahmen zu beantragen? Bevor man den Antrag stellt, muss man sich von seinem behandelnden Arzt die "medizinische Notwendigkeit" bescheinigen lassen. Wichtig ist außerdem, dass alle Maßnahmen (zum Beispiel Krankengymnastik) am Wohnort ausgeschöpft wurden und dass man bereits selbst in Sachen Gesundheit aktiv geworden ist. Hat man die Bescheinigung und einen Befundbericht vom Arzt erhalten, kann man den Antrag stellen. Erwerbstätige stellen den Antrag bei der Rentenversicherung, Rentner bei der Krankenkasse. Formulare erhält man bei der Rentenversicherung, der Krankenversicherung oder beim Versichertenberater.

(Quelle: Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit zu Rehabilitationsleistungen; Angaben von Karl-Heinz Klocke, Experte der Deutschen Rentenversicherung)