Ein wichtiges Vorhaben der Betreiber von Schloss Hohenfels ist in Gefahr: die Zeltwiese auf dem Sportplatzgelände des Schlosses. Der Verein Eos Erlebnispädagogik, der das Schloss Hohenfels als Tagungszentrum ausbaut, will auf dem Sportplatz ein Kulturhaus errichten. Bis das fertig ist, soll auf dem ehemaligen Gelände der Sportplätze von Schloss Hohenfels ein Outdoor- (Freiluft-) Platz entstehen: eine Zeltwiese mit Klein-, Gruppen- und Seminarzelten, bauwagenähnlichen Unterkünften, sowie Sanitäreinrichtungen.
Doch nun gibt es Probleme: Die Konstanzer Baubehörde hat die Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstands von 30 Metern angemahnt. Die Bauwilligen müssen sich jetzt mit der Forstbehörde und dem Waldbesitzer einigen, ansonsten kann der Outdoorplatz nicht gebaut werden.
Der Verein Eos Erlebnispädagogik will auf dem Anwesen von Schloss Hohenfels neben dem Tagungszentrum unter anderem auch ein Hotel und Erlebnispädagogik aufbauen. Als zusätzliche Attraktion soll das Kulturhaus entstehen, für Konzerte und andere Veranstaltungen. Für die Übergangsphase, bis das neue Gebäude entstanden ist, ist auf dem Sportplatzgelände ein Zeltplatz mit mobilen Einrichtungen angedacht, der eigentlich bis zum Sommer 2022 fertig sein sollte.
In der jüngsten Hohenfelser Gemeinderatssitzung nun referierte hierzu Helmut Hornstein vom Überlinger Planungsbüro vor der Gemeindeverwaltung, dem versammelten Gemeinderat und vielen Interessierten und erklärte die sogenannte Synopse. Das ist das Ergebnis des Prozesses im Bebauungsplanverfahren: also die gesammelten Bedenken und Anregungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange in Tabellenform inklusive der jeweiligen Abwägung, wie weiter verfahren werden kann und soll.
Irritation um das Sportplatz-Gelände
Der Energieversorger Netze BW, so heißt es in der Synopse, wies beispielsweise darauf hin, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine 20-Kilovolt-Freileitung sowie ein 20-Kilovolt-Kabel der Netze BW befinden, deren Bestand auch während der Erschließungsarbeiten gesichert sein müsse. Etwaige Leitungsanpassungs- und Sicherungsarbeiten, so schreibt die Netze BW, gingen zu Lasten des Verursachers. Sie betonte außerdem, dass der notwendige Sicherheitsabstand von drei Metern zur Freileitung jederzeit eingehalten werden müsse, auch bei der Annäherung von Baugeräten und anderen Gegenständen.
Die Naturschutzbehörde des Landratsamts Konstanz ließ verlauten, dass sie ohne die Vorlage eines Umweltberichts nicht in der Lage sei, eine abschließende Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren abzugeben. Dieser Umweltbericht wird im weiteren Verfahren den Planunterlagen beigefügt werden, ließ Hornstein im Namen des Planungsbüros verlauten. Allerdings habe im ersten Verfahrensschritt bereits das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Relevanzbegehung vorgelegen, zu welcher die Naturschutzbehörde bisher keine Stellungname abgegeben habe.
Behörde argumentiert mit Gefahr bei Astbruch und Entwurzelung
Der wichtigste Punkt in der Synopse aber ist ein anderer, und der gefährdet das Zeltplatzvorhaben. Diese für das Bebauungsplanverfahren am ungünstigsten zu bewertenden und für die Planenden etwas ernüchternden Bedenken kamen vom Amt für Baurecht und Umwelt in Konstanz. Dieses beklagte, dass das neu geplante Baufenster innerhalb des grundsätzlich von Gebäuden freizuhaltenden Mindestwaldabstands – das sollten eigentlich 30 Meter sein – liege.
Es seien, so schreibt das Landratsamt, nach derzeitigem Kenntnisstand aus forstrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb aufgrund einer „atypischen Fallkonstellation“, wenn also Bäume fallen oder entwurzelt werden, falls Äste brechen oder ähnliches, hier nicht von den grundsätzlichen Gefährdungen für Leib und Leben auszugehen sei und eine Unterschreitung des Mindestwaldabstands in Aussicht gestellt werden könnte.
Planer widerspricht der Behörde
Hier widersprach Hornstein. Es habe, so sagte er nun im Gemeinderat, am 16. Juni 2020 ein Ortstermin mit Vertretern verschiedener Fachbehörden stattgefunden, bei welchem die Forstbehörde die Möglichkeit für eine Unterschreitung des Waldabstandes auf 20 Meter in Aussicht gestellt habe. Das Vorhaben für den Outdoorplatz kann allerdings, dies betonte Hornstein, nur mit diesem reduzierten Waldabstand umgesetzt werden.
Die Einhaltung des 30-Meter-Abstands würde faktisch zur Unbebaubarkeit der Fläche führen. Darum sei es notwendig, mit den zuständigen Fachbehörden weitere Gespräche zu führen, um am reduzierten Waldabstand von 20 Metern festhalten zu können.
Hornstein regte an, dass eventuell auch eine Waldumwandlung in Frage käme: Mit dem betroffenen Waldeigentümer müsste dann eine Vereinbarung geschlossen werden, wonach der Wald innerhalb der Abstandsflächen eine bestimmte Höhe nicht unterschreiten darf. Der Gemeinderat stimmte, nach Abwägung der bis zum Ende der Frist eingegangenen Anregungen und Bedenken aller Einzelabschlüsse, geschlossen allen Verfahrensbestandteilen und der vom Planungsbüro vorgeschlagenen Vorgehensweise in den einzelnen Punkten zu.
Die Frage bleibt, ob die Forstbehörde in Konstanz sich auf den Kompromiss verständigen wird, sich auf 20 Meter Waldabstand einzulassen – ansonsten wird der geplante Outdoorplatz nicht realisierbar sein.
30 Meter Abstand
Eine bauordnungsrechtliche Vorschrift innerhalb der Landesbauordnung von Baden-Württemberg (LBO) dient der sogenannten „Abwehr einer waldnahen Bebauung“. In einer Broschüre hat die Forst BW, mit 300.000 Hektar Staatswaldfläche der größte Forstbetrieb des Landes Baden-Württemberg und eine Anstalt des öffentlichen Rechts, einen Leitfaden zur Verkehrssicherungspflicht im Wald herausgegeben. Hierin heißt es, dass im Fall einer erteilten Baugenehmigung, in der vom 30-Meter-Abstand abgewichen wurde, die Möglichkeit bestehe, hiergegen Widerspruch einzulegen. Es könne, falls ein Bebauungsplan die Bebauung bis auf wenige Meter zulässt, ein Normenkontrollantrag gestellt werden. Der Broschüre liegt jedoch als Anlage eine Haftungsverzichts- und Freistellungsvereinbarung bei, in der die verhandelnden Personen, also Waldbesitzer und Bauwillige, sich schriftlich darauf einigen können, dass der grundsätzlich einzuhaltende Abstand von 30 Metern unterschritten wird.Das lesen Sie zusätzlich online
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