Der Rechtsstreit um den Begriff Apfelzügle geht weiter, nähert sich nun aber voraussichtlich dem Ende. Kürzlich war eine weitere Verhandlung aufgrund der Widerklage der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen gegen Hans-Dieter Roth aus Überlingen-Lippertsreute, der die Gemeinde verklagt hatte. Die endgültige Entscheidung soll Mitte April am Landgericht München fallen, wo Fälle des Patent- oder Markenrechts verhandelt werden.

Wie der Rechtsstreit 2018 begann

Roth hat sich vor einigen Jahren in verschiedenen Kategorien des Markenschutzrechts den Begriff Apfelzügle markenrechtlich schützen lassen (siehe Kasten). Daher erhielten die Gemeinde Bodman-Ludwigshafen und der Obstbaubetrieb Specht in Ludwigshafen im Jahr 2018 Post von Roths Anwalt, nachdem im Sommerferienprogramm 2018 eine Veranstaltung als Fahrt mit dem Apfelzügle angekündigt worden war. Da sie die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben wollten, verklagte Roth die Gemeinde und den Obstbaubetrieb.

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Gerichtsverhandlung im Frühling 2020

Vor dem Landgericht München habe Landwirt Roth in der mündlichen Verhandlung mangels Erfolgsaussichten seine Klage zurückgezogen, fasst Bürgermeister Matthias Weckbach die Ereignisse im Frühling 2020 zusammen. Das Gericht habe dann geurteilt, dass der Markenschutz für den Begriff Apfelzügle in der Kategorie 41 (Durchführung von Informationsveranstaltungen der bäuerlichen Landwirtschaft) für nichtig erklärt werde, in den Kategorien 35 (Betrieb eines Hofladens) und 43 (Dienstleistung zur Verpflegung und Beherbergung) aber bestehen bleibe.

„Aus diesem Grund sollten wir auch zwei Drittel der Gerichts- und Anwaltskosten zahlen“, so Weckbach. Uwe Specht habe dagegen aber in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht München geklagt und angeführt, dass er wegen Roths Klage einen Anwalt habe beauftragen müssen. Das Oberlandesgericht habe jedoch festgestellt, dass die Kosten getragen werden müssten, da „wir der Klagerücknahme im ersten Verfahren zugestimmt hätten und den Landwirt Roth kein Verschulden trifft, denn er konnte auf die markenrechtliche Eintragung vertrauen“.

Der Rechtsstreit um den Begriff Apfelzügle am Landgericht München, das für Patent- und Markenrecht zuständig ist, dauert noch an. Doch ...
Der Rechtsstreit um den Begriff Apfelzügle am Landgericht München, das für Patent- und Markenrecht zuständig ist, dauert noch an. Doch über die Widerklage der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen soll im April entschieden werden. Karikatur: Stefan Roth | Bild: Stefan Roth

Dann kam die Widerklage der Gemeinde

Die Gemeinde hat 2020 in der ersten Instanz auf die Klage von Landwirt Roth eine Widerklage eingereicht. Deren Ziel ist die markenrechtliche Löschung, „da der Begriff Apfelzügle in jedweder Hinsicht in der Region umgangssprachlich in Gebrauch ist und damit eine unzulässige Eintragung als Marke erfolgt ist“, so Weckbach. Dem sei das Gericht in der Kategorie 41 gefolgt. „Auch hier wurde uns der mangelnde Widerspruch bei der Klagerücknahme des Klägers nachteilig ausgelegt.“

Das Gericht habe ausgeführt, dass das Markenrecht eine europäische Rechtsnorm sei. Der Europäische Gerichtshof müsse daher die Frage beantworten, ob die Unzulässigkeit in einer Kategorie bewirke, dass dies für alle anderen auch gelte oder ob es eine Verbindung zwischen den Kategorien geben müsse.

Um eine Veranstaltung mit diesen Traktor mit Anhängern ging es in einem Rechtsstreit zwischen einem Landwirt aus Lippertsreute und der ...
Um eine Veranstaltung mit diesen Traktor mit Anhängern ging es in einem Rechtsstreit zwischen einem Landwirt aus Lippertsreute und der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen sowie einem dortigen Landwirt. | Bild: Familie Specht

Landgericht statt Europäischer Gerichtshof

Die Gemeinde habe nochmals auf ihre Beweggründe für die Widerklage hingewiesen, insbesondere, dass die es hohe Rechtskosten gebe, zu Verunsicherung führe und nicht der Rechtssicherheit diene, wenn ein alltäglicher Begriff wie Apfelzügle als Marke eingetragen werde. Mit der unzulässigen markenrechtlichen Aneignung von Alltagsbegriffen würde die Sprache ausgedünnt und genau hier habe das Markenrecht seine Grenzen, so Weckbach.

Im alltagssprachlichen Gebrauch würden auch die Kategorien 35 und 43 von einem Nutzer mitgedacht werden, daher sei der markenrechtliche Schutz von Apfelzügle in allen Kategorien unzulässig. „Diese Argumentation hat das Gericht nachdenklich werden lassen“, sagt er. Es sei dann doch nicht zur Verweisung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gekommen, sondern das Gericht wolle die Argumente nochmals werten und am 15. April urteilen.

Bedauern wegen den Kosten

„In der Konsequenz bedauert die Gemeinde sehr, dass wir – obwohl Herr Specht und auch die Gemeinde von Landwirt Roth vor Gericht gezerrt wurden und dieser die Klage zurücknahm – auf einem Großteil der Kosten sitzen bleiben sollen“, sagt Weckbach. Roth habe vor Gericht vorgeschlagen, die Gemeinde solle den Begriff Birnen- statt Apfelzügle verwenden. Aber dies verkenne, dass beides nicht miteinander vergleichbar sei.