Zu sieben Monaten Haft ohne Bewährung wurde ein 51-jähriger Goldhändler aus der Nähe von Stuttgart wegen Betruges vom Amtsgericht Stockach verurteilt. Der bereits mehrfach vorbestrafte Angeklagte bot seiner damaligen Partnerin aus Eigeltingen an, in Gold zu investieren. Nachdem die Ex-Freundin das Gold in einer Bank ankaufen ließ, stellte sich heraus, dass es nicht dem Wert der 9000 Tausend Euro entsprach, die sie ihm anvertraute. Das Gold, bestehend aus sechs mal einer Unze und zusätzlich zehn Gramm Gold-Blättchen, war nach dem damaligen Tageskurs lediglich 6100 Euro wert. Die bestätigte eine Bankangestellte im Zeugenstand, die den Ankauf damals tätigte. "Nachdem ich das Gold zur Bank brachte, weil ich das Geld für ein neues Auto brauchte, bekam ich schon Existenzängste", beschreib die Zeugin den Schock. Danach erstattet sie Anzeige.
Der selbstständige Geschäftsmann wurde erst 2015 aus dem Gefängnis entlassen. Richterin Julia Elsner zählte eine lange Liste an Vorstrafen auf, die der Angeklagte seit 1993 angesammelt hat. Darin ging es immer wieder um gewerblichen Betrug mit Gold, wofür der Angeklagte schon des Öfteren ins Gefängnis gehen musste. Als er 2015 das letzte Mal wieder auf freien Fuß kam, lernte er die Geschädigte aus Eigeltingen durch eine Partnerbörse im Internet kennen. Kurz darauf wurden die beiden ein Paar. Angesichts der Griechenland-Krise und des damit schwächelnden Euros, schlug er ihr vor, ihr Geld in Gold anzulegen. "Ein Quittung erhielt ich bei der Übergabe nie. Ich hatte schon ein komisches Bauchgefühl", sagte die Zeugin vor Gericht aus. Schon kurz darauf informierte sich die Geschädigte über den Angeklagten im Internet und fand seinen wahren Namen heraus.
Doch war dies längst nicht alles, was sie im Nachhienein über ihren Partner herausfand. Sie kam in Kontakt mit einer Frau aus Nürtingen, die ebenfalls mit dem Angeklagten liiert war. "Sie sagte mir, dass ihr das Gleiche passiert sei, sogar noch viel schlimmer", sagte die Zeugin weiter aus.
Bei der Hauptverhandlung dachten der Angeklagte und sein Anwalt jedoch keineswegs an ein Geständnis, sondern schalteten in eine Gegenoffensive. Wie aus dem Nichts präsentieret der Anwalt des 51-Jährigen eine Rechnung, die den Wert des Goldes und den Tausch selbst dokumentieren sollte. Die Rechnung wollte der Angeklagte dem Opfer per Post zugeschickt haben. "Ich habe diese Rechnung noch nie gesehen", gab die Zeugin beim Anblick des Dokuments erstaunt an. Auch die Richterin zeigte sich nur wenig überzeugt von dem Dokument. Doch hatte der Angeklagte noch mehr Beweisstücke mit im Gepäck. Eine Chat-Unterhaltung, die er angeblich via Handy mit der Zeugin führte, zeigte er als ausgedrucktes Dokument der Richterin vor. Allerdings konnte sich die Zeugin nicht an den Namen erinnern, den der Angeklagte als Chatname in dem Dokument verwendete.
Auch unterschied sich die Version des Angeklagten von den Schilderungen der Zeugin erheblich. Erst als die Zeugin ihre Aussage gemacht hat, war der Angeklagte bereit, seine Sicht der Dinge vorzutragen. Und diese wich von den Schilderungen der Zeugin erheblich ab. "Ich habe von ihr 11 000 Euro bekommen, wofür ich ihr Gold im Wert von 12 300 überreichte", trug der Geschäftsmann sichtlich aufgebracht dem Gericht vor. Somit sei der Wert des Goldes sogar höher gewesen als die Geldsumme, die er von der Zeugin im Gegenzug bekam. Als Beweis diente ihm der Ausdruck der Chat-Unterhaltung, die zwischen ihm und der Zeugin stattgefunden haben soll.
Die Zeugin erschien angesichts der Behauptungen sichtlich überrascht. Die Staatsanwaltschaft mochte den angeblichen Beweisen und der vorgetragenen Version des Falls aus Sicht des Angeklagten nur wenig Glauben schenken. Sie plädierte für ein ein Jahr Freiheitsstrafe, die aufgrund des großen Vorstrafenregisters des Goldhändlers nicht auf Bewährung ausgesetzt werden sollte. Dass es am Ende doch nur sieben Monate Gefängnis wurden, begründete Richterin Elsener damit, dass die Angeklagte doch recht leichtgläubig und der Schaden nicht allzu hoch war. Zu seinen Lasten listete die Richterin die Chat-Unterhaltung an, deren Duktus zum Angeklagten passen würde. Selbst die Chat-Antworten der Angeklagte weisen grammatikalische Fehler auf, die zur Sprache des Angeklagten passten. Zudem könne die Strafe nicht auf Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte einschlägig vorbestraft sei.