Eva Maria Vaassen

Ein Jahr Haft auf Bewährung, ein ganzes Bündel an Bewährungsauflagen und einen beherzten Appell des Vorsitzenden Richters zum Drogenverzicht nahm ein 36-jähriger Mann aus Radolfzell nach einer Verhandlung vor dem Schöffengericht Konstanz mit nach Hause.

Vor eineinhalb Jahren bestellte der Mann nachweislich 125 Gramm Amphetamin aus dem Darknet genannten Bereich des Internet. Und es ist davon auszugehen, dass er mit der im Internet weit verbreiteten künstlichen Währung Bitcoin bezahlte. Die Bestellung des 36-Jährigen wurde bekannt, nachdem im Sommer 2017 die Darknet-Plattform AlphaBay aufgeflogen und zwei Mitarbeiter eines Drogenversandhandels in Dortmund festgenommen worden waren. In ihrem Büro fand die Polizei unter anderem einen Adressaufkleber für eine Sendung nach Radolfzell an die Anschrift des 36-Jährigen. Auf der Rückseite war handschriftlich der Inhalt notiert, den das Päckchen haben sollte: 125 Gramm Amphetamin plus sieben Gramm Kokain.

Durchsuchung fördert diverse Drogen zutage

Ein halbes Jahr später durchsuchte die Radolfzeller Polizei die Wohnung des 36-Jährigen. Dabei fand man kleinere Mengen von Marihuana und Haschisch sowie etliche synthetische Drogen und 20 Tabletten eines starken Schmerzmittels, das legal nur mittels Betäubungsmittelrezept erhältlich ist. Dem Angeklagten blieb nichts weiter übrig, als den illegalen Drogenbesitz einzuräumen. Die starken, morphinhaltigen Schmerztabletten habe er von einem krebskranken Freund geschenkt bekommen, behauptete er nicht sehr glaubwürdig.

Die Beweislage im Fall der Bestellung war eher dünn. Den Ermittler aus Dortmund hatte das Gericht nicht als Zeugen geladen. Denn, so der Vorsitzende Richter, die Entdeckung der Darknet-Plattform habe für die bearbeitenden Polizeibeamten in Dortmund einen extrem hohen Ermittlungsaufwand nach sich gezogen. Deshalb hätten sie keine Zeit, auch noch ständig durch die Republik zu reisen, um Zeugenaussagen vor zahlreichen Amtsgerichten zu machen.

Kokain-Bestellung kann nicht bewiesen werden

Der Verteidiger des Angeklagten hielt die auf dem Adressaufkleber notierte Kokainbestellung für nicht nachweisbar. Außerdem bemängelte er, dass es keine Hintergrundermittlungen bezüglich der Bezahlung der Bestellung mit Bitcoins gegeben habe. Bezüglich der Kokainbestellung kam das Gericht dem Angeklagten entgegen. Nach dem Zweifelsgrundsatz galt diese Bestellung als nicht erwiesen. Denn der Mann hatte zuvor versichert, er nehme zwar alle möglichen Substanzen ein, die ihn als introvertierten Typ anregen, doch Kokain konsumiere er grundsätzlich nicht.

Warum also, so das Gericht, hätte er jetzt plötzlich "Koks" bestellen sollen? Zumal es keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass er Drogenhandel betrieben hätte. Es sei durchaus denkbar, so der Vorsitzende Richter, dass diese sieben Gramm Kokain von den Versendern zum Zweck der Kundenbindung noch als "Leckerli" dazu gepackt wurden. Dies sei beim illegalen Drogenversandhandel inzwischen durchaus üblich, um die Kundschaft zu weiteren Bestellungen zu animieren.

Gericht: "Es könnte auch Rattengift sein, was Sie sich da einpfeifen!"

So blieb es bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Strafe konnte das Gericht aufgrund einer günstigen Sozialprognose zur Bewährung aussetzen, zumal der Mann sich selbst "am meisten selbst geschadet" habe. Dafür schnürte man ihm ein "enges Korsett" an Auflagen, um ihm dringend vom weiteren Drogenkonsum abzuhalten. Mit den Bestellungen aus dem anonymen Schattennetz gehe er ein hohes gesundheitliches Risiko ein, warnte das Gericht: "Es könnte auch Rattengift sein, was Sie sich da einpfeifen!" Die Bewährungszeit setzte das Gericht auf drei Jahre fest. Der Angeklagte muss sich unter anderem um eine Entzugstherapie kümmern, an einem Urinkontrollprogramm teilnehmen und 120 Stunden gemeinnützige Arbeit ableisten. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.