Infolge der Corona-Pandemie werden Unternehmen und Betriebe, Beschäftigte, Arbeitslose und Arbeitsuchende durch Kurzarbeit und drohende Arbeitslosigkeit mit teilweise existenziellen Herausforderungen konfrontiert. Die Bundesregierung hat laut einer Mitteilung der Agentur für Arbeit daher Sofortmaßnahmen und Hilfspakete beschlossen, die helfen sollen, bereits bestehende oder noch bevorstehende Notlagen abzumildern.

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Zeitraum: Für die Kurzarbeit tritt in der Zeit vom 1. April bis zu 31. Oktober eine befristete Sonderregelung in Kraft: Ist ein Mitarbeiter von Kurzarbeit betroffen, kann er eine geringfügige Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich aufnehmen. Der Verdienst daraus wird nach Angaben der Arbeitsagentur nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, die Nebentätigkeit ist versicherungsfrei.

Voraussetzung dafür ist: Bei mehr als geringfügigen Beschäftigungen in systemrelevanten Bereichen wird das daraus erzielte Entgelt nicht angerechnet, wenn die Summe aus Restlohn aus der Hauptbeschäftigung (Ist-Entgelt), Kurzarbeitergeld und Entgelt aus der Nebenbeschäftigung den bisherigen Bruttolohn (Soll-Entgelt) nicht übersteigt.

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Rechenbeispiel: Wer aus seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zuvor 1700 Euro netto bezogen hat, kann bei Bezug von Kurzarbeitergeld plus dem Entgelt aus der Nebentätigkeit ebenfalls bis zu 1700 Euro netto erzielen, ohne dass die Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Für welche Branchen gilt das?

Zu den systemrelevanten Unternehmen gehören Branchen und Berufe, die in der Krise für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Unverzichtbar in der aktuellen Krise ist insbesondere auch, dass die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs in Deutschland gesichert ist. Das betrifft vor allem die Arbeitgeber im Lebensmitteleinzelhandel und in der Landwirtschaft.