Will eine Fremdenverkehrsgemeinde ihren Gästen ein attraktives Umfeld bieten, so kostet das. Um dieses Geld für blühende Gärten, Müllbeseitigung und ähnliches zumindest teilweise zu refinanzieren, hat eine Stadt nach dem Kommunalabgabengesetz mehrere Möglichkeiten. Im Blickfeld des Landes, das den gesetzlichen Rahmen festlegt, sind dabei insbesondere die direkten oder indirekten Nutznießer der touristischen Qualitäten.

Zum einen kann eine Kommune die weitgehend bekannte Kurtaxe erheben, die die Übernachtungsgäste direkt bezahlen müssen. Diese Abgabe kam zuletzt ins Gespräch, als sie in vielen Gemeinden zur Finanzierung der Echt-Bodensee-Card erhöht oder auch erst eingeführt wurde.

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Weniger bekannt ist der Fremdenverkehrsbeitrag, der unter gewissen Umständen von gewerblichen Betrieben und Selbstständigen erhoben werden kann. Weshalb zu diesem Beitrag nur ortsansässige Firmen veranlagt werden, hinterfragte Stadtrat Jörg Bohm (CDU) bereits mehrfach im Gremium. „Überlinger Handwerker müssen die Abgabe bezahlen“, sagt er, „wer seinen Firmensitz in Nachbarort hat und hier auch seine Umsätze macht, hat hier einen Wettbewerbsvorteil“. Bohm fragt deshalb: „Ist diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt?“

Stadtrat Jörg Bohm fragt: „Ist diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt?“
Stadtrat Jörg Bohm fragt: „Ist diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt?“ | Bild: Stefan Hilser

Beitrag bemisst sich nach den wirtschaftlichen Vorteilen

Noch bekam er keine öffentliche Antwort, doch erläuterte die Stadtverwaltung auf Nachfrage des SÜDKURIER die Festlegungen in der bereits 1972 erstmals beschlossenen Satzung. Rechtsgrundlage sei Paragraf 44 des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes.

Für seine Feriengäste putzt sich Überlingen schmuck heraus und wendet dafür einige Mittel auf. Dies soll unter anderem durch einen ...
Für seine Feriengäste putzt sich Überlingen schmuck heraus und wendet dafür einige Mittel auf. Dies soll unter anderem durch einen Fremdenverkehrsbeitrag mitfinanziert werden, zu dem nur ortsansässige Betriebe veranlagt werden können – unter der Annahme, dass auch sie vom Tourismus profitieren. | Bild: Hanspeter Walter

„Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden können zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr von allen natürlichen Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, und von allen juristischen Personen Fremdenverkehrsbeiträge erheben“, heißt es hier, „soweit ihnen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.“ Der Beitrag bemesse sich nach der Art, wie der beitragspflichtige Unternehmer oder Selbstständige profitiert.

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Die Große Kreisstadt Überlingen sei ohne Zweifel eine Kommune, die unter diesen Passus falle, erklärt die Pressestelle der Stadt. Aus diesem Grund habe sich der Gemeinderat im Jahr 1972 folgerichtig entschieden, hiervon Gebrauch zu machen, „so dass die Folgelasten der Kommune aus dieser speziellen Situation heraus so gerecht wie möglich verteilt werden“.

Abkassiert wird nur bei Personen mit Beziehung zur Gemeinde

Da es sich bei dem Beitrag jedoch um eine örtliche Abgabe handelt, argumentiert die Stadt, könne eine Gemeinde diese lediglich von solchen Personen erheben, deren Beziehung zur Gemeinde es rechtfertigt.

„Gemäß ständiger Rechtsprechung können daher nur Gewerbetreibende zu dieser örtlichen Abgabe veranlagt werden, die in Überlingen eine Betriebsstätte, gewerbliche Niederlassung oder eine Geschäftseinrichtung unterhalten, über die sie eine gewisse Verfügungsmacht haben“, so die Stadt.

Nicht ortsansässige Gewerbetreibende müssen auch nicht bezahlen

„Ein nicht ortsansässiger Gewerbetreibender, der in einer Gemeinde keine Betriebsstätte unterhält, kann von dieser grundsätzlich nicht zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden“, zitiert die Pressestelle den Kommentar zu einem Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Bloßes Ausführen von Arbeiten an verschiedenen Orten in der Gemeinde von auswärtigen Betrieben genüge daher nicht, eine Abgabenerhebung zu rechtfertigen. „Voraussetzung für eine Erhebung ist jedoch immer, dass aufgrund des Fremdenverkehrs Umsätze gemacht werden“, heißt es in der Stellungnahme.

Übrigens: Wie stark sie profitieren, wird bei den Firmen abgefragt. Die Verantwortlichen des Betriebes müssen die Umsätze angeben, die aus dem Fremdenverkehr resultieren. „Erfolgt keine Meldung, wird geschätzt.“

Die wirtschaftlichen Vorteile ergeben sich durch Mehreinnahmen, die durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar bedingt sind. Die Stadtwerke Überlingen GmbH zahle zum Beispiel einen Fremdenverkehrsbeitrag für den Umsatzanteil der Touristen in der Therme, dem Stadtbus und den Parkhäusern.