Es war zu erwarten: Der 55-jährige sogenannte Babybrei-Erpresser, zuletzt im Juni wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung vom Landgericht Ravensburg zu zehn Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt, will einen dritten Prozess und eine niedrigere Strafe. Sein neuer Anwalt, der Tuttlinger Strafverteidiger Klaus Keil, hat die Revision an den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gerichtet und mit Sach- und Verfahrensrügen begründet.
Rückblende: bereits vor fast zwei Jahren hat sich das höchste deutsche Gericht mit dem Fall beschäftigt und das erste Urteil des Ravensburger Landgerichts (zwölf Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig sei – nicht aber des versuchten Mordes, weil er (mit den Mails an die Lebensmittelkonzerne) „die Vollendung dieser Tatbestände verhindert hat“. Die weitergehende Revision wurde jedoch verworfen. Zu Beginn des zweiten Prozesses am 22. Mai dieses Jahres hat der Vorsitzende Richter Franz Bernhard denn auch betont, es gehe in diesem Verfahren einzig um eine neue Festlegung der Strafe.
Grundrechtsverletzung geltend gemacht
Aber es kam ganz anders: Der Angeklagte machte gleich zu Beginn Grundrechtsverletzung geltend, da er Fußfesseln im Gerichtssaal tragen musste, es gab erregte Wortwechsel mit dem Richter und dann stellte der Mann auf der Anklagebank den Antrag auf Aussetzung und Unterbrechung des Prozesses, da er ohne Verteidigung sei.
Die Anwesenheit des Pflichtverteidiger Gerd Pokrop (Friedrichshafen) wies er mit der Bemerkung zurück, der Anwalt habe nie Kontakt zu ihm aufgenommen oder mit ihm gesprochen und „der vertritt meine Interessen nicht“. An den BGH wurde deshalb eine sogenannte Verfahrensrüge mit dem Vorwurf gerichtet, eine ordnungsgemäße Verteidigung sei nicht möglich gewesen.

Mit der Frage hat sich bereits das Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) beschäftigt, an den der Babybrei-Erpresser eine eilige Beschwerde gerichtet hatte. Denn das Ravensburger Landgericht hatte Pokrop neben einer Münchner Anwältin als zweiten Pflichtverteidiger zugeordnet. Der Grund: Die Juristin hatte außer mehrfach wechselnden Terminwünschen darauf verwiesen, einer Corona- Risikogruppe anzugehören.
Corona-Schutzmaßnahmen sollten garantiert werden
Deshalb sollten diverse Corona- Schutzmaßnahmen garantiert werden. Dazu zählte der Nachweis, dass der Ravensburger Gerichtssaal, die Einzelzelle des Angeklagten und das Transportfahrzeug vollständig desinfiziert würden. Es gab Mails und Anrufe und irgendwann bestimmte Richter Bernhard in Sorge um eine beschleunigte Prozessführung die Verpflichtung des zweiten Pflichtverteidigers Pokrop. Der mag sich zu dem ganzen Fall nicht mehr äußern. „Ich bin das raus“, ist nur zu hören. Die Beschwerde des Angeklagten hatte das OLG mit Beschluss vom 19. Mai „als unbegründet verworfen“.
Rüge: Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten falsch bewertet
Der BGH muss sich aber auch mit Rügen beschäftigen, die Strafe für den Babybrei- Erpresser sei zu hoch und die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten aufgrund nicht richtig berücksichtigter Gutachten falsch bewertet. Da war mehrfach von narzisstischer Persönlichkeitsstörung die Rede gewesen. Drastischer formulierte es der renommierte Professor für Kriminologie, Christian Pfeiffer, der meinte, das Verhalten des Babybrei-Erpressers sei „typisch für ohnmächtige Verlierer“. Bis zur Entscheidung des BGH dürften Monate vergehen.