"Wir haben uns über die Rechtskraft des Urteils natürlich wahnsinnig gefreut. Was Gemeinderat und Bürgermeister dabei besonders mit Stolz erfüllt, ist die Tatsache, dass wir mit diesem bedeutenden Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auch für andere Kommunen eine deutliche Verbesserung des Lärmschutzes erreichen konnten", erklärt Bürgermeister Edgar Lamm auf Nachfrage. Das Land habe bereits angekündigt, die Richtlinien im Kooperationserlass Lärmaktionspläne an das VGH-Urteil anzupassen. Im Kooperationserlass finden sich nach Angaben des Ministeriums für Verkehr Hinweise, wie Lärmaktionspläne zu erstellen sind und was dabei zu beachten ist.

Mit seinem Urteil hatte der VGH der Berufung der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen gegen ein Urteil vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen vom September 2017 stattgegeben. Das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass die Gemeinde "mangels einer eigenen Rechtsposition die Umsetzung der von ihr festgelegten Lärmminderungsmaßnahme generell nicht einklagen könne", erklärte der VGH im September. Diese Annahme erwies sich als Fehler. Die zur Umsetzung berufenen Fachbehörden, hier die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises, sind an die Festlegungen aus Lärmaktionsplänen gebunden. Sie könnten insbesondere nicht das Planungsermessen der Gemeinde durch ihr eigenes ersetzen, so der VGH in seinem Urteil. Die Bindung besteht nur dann nicht, wenn die Kommune die rechtlichen Voraussetzungen für ihren Lärmaktionsplan nicht erfüllt.

Die Verkehrsbehörde des Landratsamtes hat der Gemeinde bereits die verkehrsrechtliche Anordnung zur Umsetzung des Lärmaktionsplans Uhldingen-Mühlhofen gemäß dem Urteil des VGH mitgeteilt. "Die Umsetzung erfolgt durch das Kreisstraßenbauamt in den kommenden Tagen; ich rechne damit, dass noch im Oktober Tempo 30 nachts zwischen 22 und 6 Uhr entlang der L 201 in Oberuhldingen und Mühlhofen in Kraft treten wird", gibt Bürgermeister Edgar Lamm bekannt. Die Zustimmung der höheren Verkehrsbehörde, also des Regierungspräsidiums Tübingen, sei nach Aussage des Landratsamtes mit dem Urteil entbehrlich.