Robin Mesarosch hat eine klare Meinung: „Die AfD hat keine Lösungen, sie hat nur Hass.“ Das war die Kernaussage eines längeren Eintrags, den der SPD-Bundestagsabgeordnete aus dem Wahlkreis Sigmaringen im Juli im Internet teilte – auf Facebook, Instagram und im Karriere-Portal Linkedin. Und genau dort begannen die Probleme: Die Plattform mit Sitz in den USA löschte seinen Beitrag. Die Begründung: Hassrede. Und daran hielt Linkedin auch nach Mesaroschs Beschwerde fest. Nun kommt der Fall vor Gericht.

Mesarosch will gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) beim Landgericht Hechingen einen einstweiligen Rechtsschutz erwirken. Die GFF ist ein gemeinnütziger Verein in Berlin mit rund 4000 Mitgliedern, der auch schon erfolgreich gegen Löschungen auf Facebook geklagt hatte.

„Kann nicht sein, dass Plattformen willkürlich löschen“

„Ein Post, der sachlich vor einer Partei warnt und deren Hasstiraden kritisiert, ist keine Hassrede, sondern ein zulässiger politischer Meinungsbeitrag. Es kann nicht sein, dass Plattformen willkürlich Posts löschen, während Hetze und Falschinformationen oft ungehindert kursieren“, sagt Jürgen Bering, Jurist und Verfahrenskoordinator bei der GFF.

Anlass von Mesaroschs Beitrag waren die Aussagen von CDU-Chef Friedrich Merz zur möglichen Zusammenarbeit mit der AfD. Mesarosch fordert stattdessen die deutliche Abgrenzung: „Ich sitze mit denen im Bundestag. Inhaltlich kommt da nix“, schrieb er in dem Beitrag, der auf Facebook immer noch zu finden ist. Direkt nach seiner Aussage, die AfD habe nur Hass, schreibt er zudem: „Dem [Fehler im Original, Anm. d. Red.] CDU-Regierungspräsidenten Walter Lübcke kostete das vor vier Jahren das Leben.“

„Wir müssen auch in sozialen Medien präzise benennen können, wo Gefahren für unsere Demokratie lauern und von wem sie ausgehen. Wer sich mit klaren Worten gegen Hass stellt, macht sich dadurch nicht selbst zum Hetzer, sondern zeigt Verantwortung“, erklärt Mesarosch in einer Mitteilung.

Ziel des Verfahrens ist für Mesarosch und die GFF, feststellen zu lassen, dass sich Netzwerke wie das zu Microsoft gehörende Linkedin nicht mit ihren Netzwerk-Richtlinien über das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung hinwegsetzen können. Dieses deckt in den Augen der Kläger die Aussagen von Mesarosch.