Deborah Dillmann

Viele pflegebedürftige Menschen entscheiden sich für die Pflege zu Hause. In der Regel übernehmen dann Angehörige die Versorgung alleine oder zusammen mit einem ambulanten Pflegedienst. Trotzdem kann es vorkommen, dass ein Aufenthalt in einem Pflegeheim – wenn auch zeitlich begrenzt – nötig wird. Laut gesund.bund.de, einer Seite des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), kann in Fällen, in denen die Pflege zu Hause vorübergehend nicht geleistet werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht, die sogenannte Kurzzeitpflege helfen.

Pro Jahr können pflegebedürftige Menschen die Versorgung in einer stationären Einrichtung für bis zu acht Wochen nutzen. So können mögliche Krisensituationen oder ein zeitweise erhöhter Pflegebedarf, zum Beispiel nach einem Aufenthalt im Krankenhaus, bewältigt werden.

Welche Leistung gilt mit Pflegegrad 4? Welche Voraussetzungen müssen Pflegebedürftige erfüllen und was hat sich zum 1. Juli 2025 mit dem Entlastungsbudget geändert?

Kurzzeitpflege kurz erklärt: Wer hat Anspruch auf die Leistung?

Die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim steht Pflegebedürftigen laut gesund.bund.de nur zu, wenn sie einen Pflegegrad von 2 bis 5 haben, normalerweise zu Hause gepflegt werden und die Pflege vorübergehend nicht oder nicht vollständig geleistet werden kann.

Damit die Pflegekasse den Anspruch anerkennt, muss der Antrag auf Kurzzeitpflege außerdem begründet werden. Berücksichtigt werden dann zum Beispiel Fälle, in denen die Pflegeperson die nötige Pflege vorübergehend nicht übernehmen kann, weil sie krank ist, eine Reha macht oder in den Urlaub fährt. Auch wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert hat und vorübergehend eine intensivere Pflege erforderlich ist, oder der Wohnraum für die Pflege zu Hause zunächst barrierefrei umgebaut werden muss, wird die Kurzzeitpflege in der Regel genehmigt.

Werden die nötigen Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege erfüllt, kann die Leistung für höchstens acht Wochen pro Jahr genutzt werden. Ob der gesamte Zeitraum dabei auf einmal oder gestückelt aufgebraucht wird, ist egal.

Pflegegeld in der Kurzzeitpflege: Wie viel Geld bekommt man mit Pflegegrad 4?

Während der Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene Pflegegeld laut gesund.bund.de gekürzt. In dieser Zeit wird die Leistung nur zur Hälfte ausgezahlt. Lediglich am ersten und am letzten Tag der stationären Pflege wird der volle Betrag gezahlt.

So viel Pflegegeld bekommt man mit Pflegegrad 4 während der Kurzzeitpflege:

  • Bei Pflegegrad 4 beläuft sich das monatliche Pflegegeld laut dem BMG auf 800 Euro. Während der Kurzzeitpflege werden also 400 Euro pro Monat, 100 Euro pro Woche und 800 Euro für acht Wochen gezahlt.

  • Wenn Pflegebedürftige bisher über die Kombinationsleistung nur ein anteiliges Pflegegeld bezogen haben, fällt der Betrag entsprechend geringer aus. Das ist der Fall, wenn die häusliche Pflege durch Angehörige und einen ambulanten Pflegedienst geleistet wird. Die Pflegesachleistungen können dann mit dem Pflegegeld kombiniert werden, beide Leistungen werden aber nur anteilig ausgezahlt.

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 4: Wie hoch ist die Leistung?

Für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege steht laut gesund.bund.de pro Jahr ein Betrag in Höhe von 3539 Euro zur Verfügung. Aus dem Topf wird allerdings nicht nur die Kurzzeitpflege bezahlt, sondern auch die Verhinderungspflege. Was bedeutet das?

Früher konnten die Budgets für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege kompliziert kombiniert werden. Mit der Einführung des Entlastungsbudgets am 1. Juli 2025 wurde die Finanzierung deutlich vereinfacht. Laut dem BMG gibt es nun statt zwei getrennten Töpfen einen gemeinsamen Budgettopf. Für beide Leistungen stehen nun pro Jahr 3539 Euro bereit. Das Geld kann je nach Bedarf flexibel für die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege eingesetzt werden und steht allen Berechtigten unabhängig von ihrem Pflegegrad in gleicher Höhe zu. Auch mit Pflegegrad 4 können also bis zu 3539 Euro genutzt werden.

Damit hat sich an der Leistungshöhe bei der Kurzzeitpflege eigentlich nichts geändert. Im ersten Halbjahr 2025 stand für die Kurzzeitpflege ein jährliches Budget von maximal 1854 Euro zur Verfügung. Dieses konnte laut dem BMG mit noch nicht genutzten Mitteln aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden. So durften maximal 1685 Euro übertragen werden, sodass insgesamt 3539 Euro zur Verfügung standen – der Betrag, der nun auch mit dem Entlastungsbudget eingesetzt werden kann. Jetzt entfallen aber die komplizierten Übertragungsregeln.

Übrigens: Leistungsbeträge, die im ersten Halbjahr 2025 für die Kurzzeit- oder die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurden, werden laut dem BMG auf das Entlastungsbudget angerechnet und so verrechnet.

Kurzzeitpflege: Welche Kosten entstehen bei Pflegegrad 4?

Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege kann laut gesund.bund.de ähnlich wie der für die vollstationäre Pflege nur für die Pflegekosten eingesetzt werden. Die Kosten für Pflege und Betreuung, die den Zuschuss der Pflegeversicherung übersteigen, sowie die Beträge für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten, müssen Pflegebedürftige selbst zahlen – sie bilden den Eigenanteil.

Um den Eigenanteil zu finanzieren, kann der Entlastungsbetrag genutzt werden. Unabhängig vom Pflegegrad stehen Pflegebedürftigen damit pro Monat 131 Euro zur Verfügung. Nicht genutzte Beträge können zudem angespart werden, sodass pro Jahr 1572 Euro eingesetzt werden können. Allein die Kostenpunkte Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten machen in der vollstationären Pflege im Bundesdurchschnitt aktuell etwa 1525 Euro pro Monat aus. Das geht aus einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) vom 1. Juli 2025 hervor.