Wer diese Polizeiverordnung liest, schüttelt im ersten Moment vielleicht kurz mit dem Kopf. So fängt es an: „Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 06.