Christina Bischof

In Deutschland können Menschen mit Behinderung steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Sie sollen die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die durch eine Beeinträchtigung entstehen. Das ist in Paragraf 33b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geregelt. Damit ein solcher Vorteil geltend gemacht werden kann, muss zuvor jedoch der Grad der Behinderung (GdB) offiziell festgestellt werden. Denn erst ab einem bestimmten GdB gibt es Steuererleichterungen in Form von Pauschbeträgen. Ab welchem Grad welche Pauschbeträge gelten und in welcher Höhe diese ausfallen, lesen Sie hier.

Was sind Pauschbeträge?

Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung müssen häufig Ausgaben tragen, die für gesunde Menschen nicht anfallen. Dazu zählen laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe etwa Kosten für Medikamente, medizinische Hilfsmittel oder verschiedene Therapien. Um diese Belastungen auszugleichen, gibt es die sogenannten Pauschbeträge. Wie das Portal pflege.de erklärt, können Betroffene jährlich einen festen Betrag von der Steuer absetzen – anstelle jeder einzelnen Ausgabe als außergewöhnliche Belastung nachzuweisen. Dieser Betrag berücksichtigt Aufwendungen, die im Alltag regelmäßig entstehen, etwa durch Pflege, einen erhöhten Wäschebedarf oder andere wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens.

Nach Angaben des Familienratgebers der Aktion Mensch sind für Menschen mit Behinderung vorwiegend zwei Pauschbeträge relevant:

  • Behinderten-Pauschbetrag

  • Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Um einen oder beide für sich geltend machen zu können, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe der Pauschbetrag gewährt wird, hängt unter anderem vom jeweiligen Grad der Behinderung ab. Grundsätzlich gilt: Je höher der Behinderungsgrad, desto höher fällt auch der Pauschbetrag aus. Allerdings müssen dafür stets bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein.

Ab welchem Grad der Behinderung gelten welche Pauschbeträge?

Der wohl wichtigste Steuerfreibetrag für Menschen mit Behinderungen ist laut dem Ratgeber von Aktion Mensch der sogenannte Behinderten-Pauschbetrag. Voraussetzung für dessen Beantragung ist ein nachgewiesener Grad der Behinderung von mindestens 20. Personen mit einem GdB zwischen 20 und 100 können diesen Pauschbetrag somit für sich in Anspruch nehmen. Wie hoch er im Einzelnen ausfällt, richtet sich dabei nach dem festgestellten Grad der Behinderung. Für das Jahr 2025 gelten laut Bundesministerium der Finanzen folgende Pauschbeträge:

Grad der Behinderung Pauschbetrag in Euro
20 384
30 620
40 860
50 1140
60 1440
70 1780
80 2120
90 2460
100 2840

Ein Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag besteht außerdem, wenn im Schwerbehindertenausweis bestimmte Merkzeichen eingetragen sind – etwa H für „hilflos“, B für „blind“ oder TBL für „taubblind“. Auch pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 4 oder 5 können den Pauschbetrag geltend machen. In diesem Fall steht ihnen ein Betrag von 7400 Euro zu.

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale soll Ausgaben für Fahrten abdecken, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstehen. Wie der Familienratgeber von Aktion erklärt, hängt auch sie von denselben drei Faktoren ab. Der Anspruch besteht ab einem Grad der Behinderung von 80 oder höher. Ebenso können Personen mit einem GdB von 70 die Pauschale nutzen, sofern in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G für „Gehbehinderung“ vermerkt ist. In diesen Fällen beträgt die Fahrtkostenpauschale im Jahr 2025 insgesamt 900 Euro.

Darüber hinaus berechtigen auch die Merkzeichen H, BL, TBL oder aG für „außergewöhnliche Gehbehinderung“ sowie die Pflegegrade 4 und 5 zur Inanspruchnahme. Wer einen dieser Nachweise vorlegen kann, erhält eine deutlich höhere Pauschale von 4500 Euro.

GdB: Wo wird der Pauschbetrag in der Steuer-Erklärung eingetragen?

Um einen oder beide Pauschbeträge in Anspruch nehmen zu können, muss bei der Einkommen-Steuer-Erklärung laut pflege.de die „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ ausgefüllt werden. Auf Grundlage der eingetragenen Angaben ermittelt das Finanzamt anschließend den passenden Pauschbetrag. Wird dieser zum ersten Mal beantragt, muss zusätzlich ein Nachweis über den Grad der Behinderung, das Merkzeichen oder den Pflegegrad vorgelegt werden.