Im Sommer tummeln sich auf dem Bodensee neben Kursschiffen und Fähren auch viele Freizeitsportler: Vom Schwimmer über den Stand-Up-Paddler bis zum Kanufahrer. Damit sich dabei niemand in die Quere kommt und alle wieder sicher ans Ufer gelangen, gilt es einige Regeln zu beachten. Ein Überblick, was laut Bodensee-Schifffahrts-Ordnung für die verschiedenen Wassersport-Gruppen gilt.

Regeln für Schwimmer und Springer

Das Baden und Tauchen ist außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn sich im Umkreis von 100 Metern Einfahrten von Häfen oder Landestellen von Fahrgastschiffen befinden sowie für alle anderen Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.

Im Sommer lockt die Fahrradbrücke in Konstanz viele zum Sprung in den Seerhein. Aber Vorsicht: Auch für Rhein-Springer gelten Regeln.
Im Sommer lockt die Fahrradbrücke in Konstanz viele zum Sprung in den Seerhein. Aber Vorsicht: Auch für Rhein-Springer gelten Regeln. | Bild: Claudia Wagner | SK-Archiv

Ebenso wenig darf man sich als Schwimmer unbefugt Booten oder anderen Wasserfahrzeugen nähern oder sich an sie hängen. Wer außerhalb der Uferzone des Bodensees ohne Begleitfahrzeug unterwegs ist, muss einen „gut sichtbaren Schwimmkörper“ dabei haben, sprich eine aufblasbare oder starre Boje. Die Uferzone endet 300 Meter vom Seeufer entfernt.

Wer von Brücken etwa in den Seerhein bei Konstanz springen will, muss darauf achten, nicht ins Fahrwasser von herannahenden Schiffen, Ruderbooten oder anderen Wasserfahrzeugen zu springen. Denn dies ist ebenfalls verboten.

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Regeln für Stand-up-Paddler, Kanus und Co

Die Regeln für Kanu, Kajak, Stand-Up-Paddel, Segelsurfbretter, Segeljolle und vergleichbare Wassersportgeräte sind sehr ähnlich. Wer damit auf dem Bodensee unterwegs ist, muss eine Schwimmweste dabei haben, wenn er sich mehr als 300 Meter vom Ufer entfernt.

Die Boote und Bretter müssen am und auf dem Bodensee zudem mit Namen und Anschrift des Eigentümers beschriftet sein, sinnvollerweise mit einem nicht wasserlöslichen Stift.

Stand-up-Paddler auf dem Bodensee vor dem Konstanzer Strandbad Horn. Wer außerhalb der Uferzone paddelt, muss eine Schwimmweste dabei haben.
Stand-up-Paddler auf dem Bodensee vor dem Konstanzer Strandbad Horn. Wer außerhalb der Uferzone paddelt, muss eine Schwimmweste dabei haben. | Bild: Lukas Ondreka | SK-Archiv

Ähnlich wie auf der Straße gelten auch auf dem See bestimmte Verkehrsregeln, etwa wenn man als Stand-Up-Paddler auf andere Wasserfahrzeuge trifft. Dazu gibt es in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung einige Artikel. Der Deutsche Kanu-Verband fasst sie in einer Grundregel zusammen: Windkraft vor Muskelkraft vor Motorkraft. Ausnahmen bilden Linienschiffe wie Fähren und Ausflugsdampfer und Rettungskräfte im Einsatz, die Vorfahrt haben.

Außerdem muss man von Berufsfischern Abstand halten und Hafeneinfahrten zügig queren. Rot-weiß-rote Bojen oder Schilder kennzeichnen Sperrgebiete, dann ist die Durchfahrt verboten. Auch ausgewiesene Naturschutzgebiete wie etwa das Naturschutzgebiet Seefelder Aachmündung bei Unteruhldingen oder das im Untersee gelegene Wollmatinger Ried dürfen nicht befahren werden.

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Auf einigen Abschnitten des Rheins, der den Bodensee speist und wieder verlässt, ist das Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten, sowie „die Verwendung von Wellenbrettern und das Treibenlassen mit nicht lenkbaren Schwimmkörpern“ wie Schwimminseln verboten. Stand-Up-Paddles fallen nicht darunter, da sie lenkbar sind.

Das Verbot gilt sowohl für den Seerhein vom Frauenpfahl in der Konstanzer Bucht bis zur Landestelle Ermatingen als auch für den Rhein-Abschnitt zwischen der Landestelle Öhningen bis zur Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen. Zudem greif es auf der anderen Seite des Sees für den Alten Rhein auf der Strecke von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung des Flusses in den Bodensee.

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