Ann-Katrin Hahner

In der kalten Jahreszeit fragen sich viele Beschäftigte, welche Temperaturen am Arbeitsplatz vorgeschrieben sind und welche Rechte sie haben, wenn es zu kalt wird. Dieser Artikel beleuchtet die gesetzlichen Regelungen, gibt die vorgeschriebenen Temperaturwerte an und erklärt, was Arbeitnehmer tun können, wenn ihr Arbeitsplatz nicht ausreichend beheizt ist.

Übrigens: Wer in der Arbeit Urlaub nehmen will, muss beim Antrag einiges beachten. Denn der Chef muss nicht automatisch jedem Antrag zustimmen. Wer Pech hat und im Urlaub krank wird, kann sich seine Urlaubstage zurückholen – aber nur, wenn er ein Attest vorlegen kann. Ist hingegen das Kind im Urlaub krank, haben Arbeitnehmer diese Möglichkeit nicht.

Gibt es klare Vorschriften zur Temperatur am Arbeitsplatz?

Die Temperatur, die am Arbeitsplatz herrschen muss, ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den dazugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten in (ASR A3.5) geregelt, die auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eingesehen werden können. Die Technischen Regeln definieren, dass in Arbeitsräumen eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ herrschen muss, die weder die Gesundheit gefährdet noch die Arbeitsfähigkeit einschränkt.

Was sind die vorgeschriebenen Temperaturen am Arbeitsplatz?

Die ASR A3.5 gibt konkrete Mindesttemperaturen für unterschiedliche Arbeitssituationen und Körperbelastungen vor. Diese sind wie folgt gestaffelt:

  • Leichte, sitzende Tätigkeiten (z. B. Bürotätigkeiten): mindestens 20 °C.

  • Leichte Tätigkeiten im Stehen oder Gehen: mindestens 19 °C.

  • Mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen oder Gehen: mindestens 19 °C beziehungsweise 17 °C.

  • Schwere körperliche Tätigkeiten (z. B. Bauarbeiten): mindestens 12 °C.

In Sozialräumen, wie Pausen- und Bereitschaftsräumen, gilt laut Abschnitt 4.2 der ASR A3.5 außerdem eine Mindesttemperatur von 21 °C, während in Waschräumen mit Duschen mindestens 24 °C erreicht werden müssen.

Was passiert, wenn es in Arbeitsräumen zu kalt ist?

Fällt die Temperatur am Arbeitsplatz unter die in der ASR A3.5 vorgegebenen Mindestwerte, ist der Arbeitgeber einem Beitrag der IG Metall zufolge dazu verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Technische Lösungen, wie das Bereitstellen zusätzlicher Heizgeräte oder die Verbesserung der Isolierung von Fenstern und Türen, gehören zu den ersten Optionen. Sollte dies nicht ausreichen, können organisatorische Maßnahmen wie die Einrichtung von regelmäßigen Aufwärmzeiten oder die Anpassung der Arbeitszeiten durch Gleitzeitregelungen Abhilfe schaffen. Zusätzlich kann der Arbeitgeber persönliche Schutzmaßnahmen ergreifen, etwa durch das Bereitstellen wärmender Arbeitskleidung. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Beschäftigte trotz niedriger Temperaturen ihre Arbeit unter „gesundheitlich verträglichen Bedingungen“ verrichten können.

Was können Arbeitnehmer tun, wenn es weiter zu kalt bleibt?

Sollte der Arbeitgeber keine oder nur unzureichende Maßnahmen ergreifen, haben Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten, um sich zu schützen. Der erste Schritt sollte immer darin bestehen, das Problem direkt beim Arbeitgeber oder dem Betriebsrat anzusprechen, heißt es auf der Website von Verdi Bildung + Beratung. Der Betriebsrat kann dabei helfen, auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu achten. Falls dies keine Verbesserung bringt, könnten Arbeitnehmer gemäß § 17 des Arbeitsschutzgesetzes offizielle Vorschläge zur Verbesserung der Bedingungen einreichen. Sollte der Arbeitgeber auch darauf nicht reagieren, bliebe noch immer die Möglichkeit, sich an das zuständige Arbeitsschutzamt zu wenden, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

In extremen Ausnahmefällen, wenn die Raumtemperaturen eine konkrete Gesundheitsgefahr darstellen, können Beschäftigte die Arbeit gemäß § 273 BGB zurückhalten. Allerdings sei hierbei auch laut dem Fachportal haufe.de Vorsicht geboten. Arbeitnehmer müssten nachweisen, dass die Temperaturbedingungen tatsächlich eine unmittelbare Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Eine solche Entscheidung sollte daher gut dokumentiert und, wenn möglich, mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Ein eigenmächtiges Handeln berge Verdi zufolge das Risiko arbeitsrechtlicher Konsequenzen wie einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung.

Übrigens: Auf der Arbeit sorgt der Gleichbehandlungsgrundsatz dafür, dass alle Arbeitnehmer – in der Theorie – fair behandelt werden. Häufig entstehen am Arbeitsplatz jedoch Konflikte, beispielsweise, wenn der Chef Überstunden anordnet. Während ein Vorgesetzter zudem neue Aufgaben zuteilen darf, solange sie im Rahmen des Arbeitsvertrags und der Weisungsbefugnis liegen, hat der Chef bei den Pausenzeiten weniger zu sagen.