Sven Koukal

Die Arbeit bereitet Freude, geht gut von der Hand und mitten rein in platzt der Chef mit der Idee, die eigenen Aufgaben zu ändern. Künftig soll alles anders werden. Doch geht das überhaupt so einfach? Welche Rechte als Arbeitnehmer muss ich kennen, um die Situation einschätzen zu können? Die gute Nachricht vorweg: Etwas komplett anderes im Unternehmen machen zu müssen, ist rechtlich betrachtet schwierig, doch immerhin hat der Chef das Direktionsrecht. Was heißt das?

Kann mein Chef mir andere Aufgaben zuweisen?

Hinter dem sogenannten Direktionsrecht steckt, so beschreiben es die wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, dass der Arbeitgeber „die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen bezogen auf Inhalt, Ort und Zeit einseitig bestimmen und so die Arbeitsbedingungen konkretisieren“ kann. Doch ebenso wie der Vorgesetzte nicht einfach etwa unpassende Pausenzeiten anordnet, kann er komplett abwegige neue Aufgaben verteilen. Denn das Direktionsrecht, auch Weisungsrecht, habe gewisse Grenzen.

Grundlage des Weisungsrechts des Arbeitgebers ist die Gewerbeordnung (GewO). So hält Paragraf 106 GewO unter anderem vor, dass der Arbeitgeber „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen“ könne, sollte dies nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften bestimmt sein. Zwei Faktoren – die sogenannte Konkretisierung sowie das sogenannte billige Ermessen – können aber dem Vorhaben des Chefs in die Quere kommen.

Direktionsrecht: Wo liegen die Grenzen für den Chef?

Die „Konkretisierung“ kann das Direktionsrecht laut der Wissenschaftlichen Dienste einschränken. Diese liege vor, „wenn besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Arbeitnehmer erkennen kann und vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll“. Darauf vertrauen, dass man schon lange mit einer Aufgabe betraut ist, reiche jedoch nicht aus.

Zudem müsse der Chef bei seiner Weisung nach billigem Ermessen entscheiden. Bedeutet: Er muss auf die persönlichen Belange des Mitarbeiters achten. Kann der Arbeitnehmer etwa einer neuen Tätigkeit nicht nachkommen, weil diese seinen Gesundheitszustand gefährden, ist er nicht in der Lage, die neue Aufgabe anzunehmen.

Wie gehe ich mit neuen Aufgaben um?

Wer sich einer rechtmäßigen Weisung widersetzt, riskiert eine Abmahnung. Das geht einer Auslegung des Portals haufe.de hervor. Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt in dem Beitrag, dass es bei der Neuverteilung von Aufgaben durch den Vorgesetzten Spielraum gebe. Ein Bäcker werde nicht als Nachtwächter eingesetzt. Wohl aber könne ein Rechtsanwalt, der sonst Fälle im Arbeitsrecht behandelt, auch welche im Mietrecht übernehmen müssen, wenn der Chef dies so verlange. Tipp des Anwalts: Die neue Aufgabe „unter Vorbehalt“ annehmen und sich parallel rechtlich beraten lassen.

Wer eine neue Aufgabe widerspruchslos und über längere Zeit ausführe, gehe den Umstand ein, so Bredereck, was als Änderung des Arbeitsvertrags angesehen werden könne. Das wiederum würde dann bedeuten, dass die Aufgabe auch künftig zum Arbeitsverhältnis zählen würde.