Ein einzelner Satz in der jüngsten Corona-Verordnung stiftet Verwirrung. „In der Alarmstufe II sollen Personen ab 18 Jahren in Innenbereichen mit Maskenpflicht eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen.“ Viele Menschen wenden sich an den SÜDKURIER, sprechen von einer Empfehlung, die Formulierung bedeute keine Pflicht. Doch damit liegen sie falsch.
Der SÜDKURIER hatte bereits vor der Veröffentlichung eines ausführlichen Frage-Antwort-Textes zur jüngsten Verordnung mit dem Sozialministerium gesprochen. Der Sprecher bestätigte: „Es ist keine Empfehlung“, sondern gilt für alle. Juristisch habe das Wort „sollen“ eine andere Bedeutung als im Volksmund gebräuchlich, so der Sprecher weiter. Weshalb keine klarere Formulierung gewählt wurde, blieb offen.
Die neue Maskenpflicht gilt jedenfalls überall dort, wo bisher eine medizinische Maske ausreichte – in allen Innenräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, beim Einkaufen. Einzige Ausnahme: der Arbeitsplatz. Denn hier regelt der Bund die Vorgaben zum Arbeitsschutz.
FFP2-Pflicht wegen Omikron
Zu der Änderung der bisherigen Maskenpflicht von medizinischen Masken sei unter anderem wegen der als ansteckender geltenden Omikron-Variante gekommen, heißt es auf eine schriftliche Anfrage des SÜDKURIER zu den Hintergründen der Neuregelung. In anderen Bundesländern wie Bayern, Sachsen und Brandenburg gilt bereits eine teilweise FFP2-Maskenpflicht. Nun hat Baden-Württemberg die Regel ebenfalls angepasst.

„In der aktuellen pandemischen Situation ist es insbesondere mit Blick auf die hochansteckende Omikron-Variante notwendig, die noch stattfindenden Kontakte möglichst weitgehend abzusichern, was mit dem Tragen von FFP2-Masken erfolgen kann“, so das Sozialministerium.
Zudem seien FFP2-Masken inzwischen in vielen Geschäften günstig erhältlich. Und die FFP2-Masken könnten im Gegensatz zu medizinischen OP-Masken, die nach einmaligem Tragen entsorgt werden sollten (hier ist die Empfehlung gemeint), mehrfach getragen werden.
Um die Maßnahme verhältnismäßig zu halten, wozu die Landesregierung verpflichtet ist, sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren davon ausgenommen. Sie können wie bisher auch medizinische Masken tragen.
Wissenschaft gibt Landesvorgabe Recht
„Die Regelung zur bevorzugten Verwendung von FFP2-Masken berücksichtigt den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand sowie die Empfehlungen verschiedener Fachgremien“, heißt es weiter in der Erläuterung des Sozialministeriums. So werden FFP2-Masken und als gleichwertig geltende Masken, wie etwa KN95/N95-Masken, auf ihre Filterleistung für Aerosole getestet.
Tatsächlich weisen FFP2-Masken einen höheren Schutz gegen das Virus auf, weil sie Aerosole besser filtern und durch ihre Form auch dichter am Gesicht anliegen als etwa eine OP-Maske. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat ihren Schutz deshalb höher eingestuft als die von OP-Masken.
Alternativen sind möglich, allerdings müssen sie vergleichbare Standards wie die FFP2-Maske erfüllen. Diese Standards sind unter anderem KN95, N95, KF94 oder KF95. Masken, die einen noch höheren Schutz bieten, etwa FFP3-Masken, sind ebenfalls möglich.
Ausnahmen nur bedingt möglich
Ausnahmen von der neuen FFP2-Maskenpflicht gibt es nur in geringem Maße: „Aufgrund der kurzfristigen Änderung der Regelung“ seien Beschaffungsprobleme ein möglicher Grund, etwa wenn Masken in Läden stärker nachgefragt werden als bisher und kurzfristig vergriffen sein sollten.
Auch medizinische Gründe, wonach FFP2-Masken nicht getragen werden können, werden anerkannt. Diese müssen aber in der Regel durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Ordnungsämter sollen Kontrollen übernehmen
Die neue Regelung kontrollieren sollen die Ordnungsämter und Ortspolizeibehörden. „Die Kontrolle der FFP2-Maskenregelung stellt ja keinen zusätzlichen Aufwand dar – die Maskenpflicht wurde auch bisher schon kontrolliert“, heißt es dazu aus dem Sozialministerium.
Der geltende Bußgeldkatalog werde aktuell überarbeitet, so der Sprecher weiter. Die „Verfolgung und Ahndung von Verstößen“ obliege aber den örtlichen Behörden, die in ihrem Ermessen über die Höhe der Bußgelder entscheiden können. „Der Bußgeldkatalog ist dabei von der zuständigen Behörde lediglich ermessensleitend zu berücksichtigen“, so der Sprecher.