Störer ist danach beispielsweise, wer auf einer Internetplattform per Link zu urheberrechtlich geschützten Inhalten verweist. Die Störerhaftung ist auch auf Betreiber von Auktionsplattformen anwendbar, wenn darüber etwa Produkte mit gefälschten Markennamen vertrieben werden. Allerdings haften Betreiber erst dann, wenn sie von den beanstandeten Inhalten Kenntnis erlangen und diese dennoch nicht sperren.
Immer wieder abgemahnt oder auf Schadenersatz verklagt wurden Betreiber öffentlicher Hotspots, über die urheberrechtlich geschützte Dateien getauscht wurden - mit oder ohne Wissen des Betreibers. Da vielfach nur schwer auszumachen ist, wer welche Dateien in Umlauf bringt, wandten sich die Inhaber der Urheberrechte in der Regel an die Hotspot-Betreiber - und verwiesen auf die Störerhaftung. Nach der Novellierung des Telemediengesetzes soll das nicht mehr gehen.