Für die meisten Hausbesitzer dürfte es eines der Horrorszenarien schlechthin sein: Plötzlich ist der Job weg, Bürgergeld muss her – und das Haus weg? Betroffene stehen in so einem Fall nicht alleine da, denn tatsächlich leistet das Jobcenter auch in solchen Situationen Unterstützung. Im Detail aber kann es durchaus knifflig werden, wie ein jüngst behandelter Fall vor dem Bundessozialgericht in Kassel zeigt. Konkret ging es um den Einbau einer neuen Heizung und die Frage, ob die betroffene Bürgergeld-Empfängerin diese einbauen lassen kann, um sie anschließend zu mieten und ob das Jobcenter die vollen Kosten dafür zu tragen hat.
Wie hoch dürfen die Heizkosten bei Bürgergeld sein?
Das Jobcenter kommt bei Bürgergeld-Empfängern für die Wohnungskosten auf, zu denen neben der Kaltmiete auch die Heizkosten zählen. Im Antrag muss der Hilfsbedürftige daher die Heizenergiekosten offenlegen. Das Amt entscheidet dann im Sinne der Angemessenheit. So kann dies im Zweifel auch bedeuten, dass das Jobcenter nicht für eine teurere Wohnung aufkommt. Wer gar ein Haus sein Eigen nennt, stellt sich erst recht die Frage, ob man überhaupt das Haus behalten darf, wenn man auf Bürgergeld angewiesen ist.
Ganz so weit ging es im Fall einer Klägerin vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht. Gegenstand des Prozesses war eine neue Heizung, die die Frau als Eigentümerin eines Einfamilienhauses durch ein Versorgungsunternehmen hat installieren lassen. Bestandteil des geschlossenen Wärme-Plus-Vertrags sei demzufolge nämlich auch der anschließende Betrieb einer „Wärmeerzeugungsanlage mit Vollservice“. Bedeutet: Auch, wenn die Heizung im Eigenheim kaputtgeht, darf sich die zu diesem Zeitpunkt auf Bürgergeld angewiesene Eigentümerin eine neue Anlage einbauen lassen und diese mieten. Das Jobcenter des Landkreises jedoch verwehrte ihr die Übernahme der gesamten monatlichen Kosten. Es kam zum Prozess.
Übrigens: Welcher Anteil des Bürgergelds für welchen Lebensbereich vorgesehen ist, soll ein Online-„Spiel“ näherbringen.
Wie viel zahlt das Jobcenter für Heizung?
Ob die Kosten fürs Heizen übernommen werden, beschäftigt viele Bürgergeld-Empfänger, besonders in Zeiten hoher Energiepreise und wachsender wirtschaftlicher Belastungen. Bewegen sich die Heizkosten in einem üblichen Rahmen, kommt das Jobcenter für diese auf. Die Höhe der Erstattung orientiert sich je nach Wohnsituation am bundesweit gültigen Heizspiegel. Das gilt auch, wenn die Immobilie im eigenen Besitz ist. Selbst, wer untervermietet, findet im Zusammenhang mit Bürgergeld und Heizen klare Regeln.
Ein Heizkostenbonus von 500 Euro oder die Befreiung vom Heizungstausch: Für Bürgergeldbezieher ist es ratsam, beim Thema Heizung auf dem aktuellsten Stand zu sein. Daher dürfte auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts mit Spannung verfolgt worden sein.
Übrigens: Die Digitalisierung macht auch vor Jobcentern nicht halt. Künstliche Intelligenz soll künftig manch einen Arbeitsschritt erleichtern.
Bürgergeld: Zahlt das Jobcenter die neue Heizung?
Das Bundessozialgericht hat nun eine richtungsweisende Entscheidung gefällt, welche Bürgergeld-Empfängern mit eigenem Haus neue Perspektiven eröffnet. Im Fall der Frau aus dem Landkreis Leer müsse das Jobcenter die vollständigen Kosten eines sogenannten „Wärme-Plus-Vertrags“ übernehmen und nicht nur Teile.
Der geschlossene Vertrag der Frau mit dem Versorgungsunternehmen sehe vor, dass die neue Anlage im Wert von 5500 Euro während der Vertragslaufzeit Eigentum des Unternehmens bleibe. Die Klägerin leistete Medienangaben zufolge monatliche Zahlungen von 165 Euro und hatte die Option, die Heizung nach 15 Jahren zu übernehmen. Das Jobcenter erstattete zunächst nicht den vollen Betrag mit dem Argument, ein Anteil von knapp 70 Euro im Monat seien letztlich Tilgungszahlungen für die Anlage.
Das Bundessozialgericht widersprach dieser Argumentation und betonte, dass Zahlungen als Gegenleistung für die Wärmeleistung zu betrachten seien. Besonders interessant ist die Klarstellung der Richter, dass diese Kostenübernahme nicht der Vermögensbildung entgegensteht. Bereits in der Vorschau zum Termin wurde dieser Aspekt betont. Schließlich handle es sich um „Mietzahlungen für eine Heizungsanlage, die zunächst im Eigentum des Versorgungsunternehmens verbleibe und die erforderlich sei, damit die Klägerin das Haus bewohnen könne“.
Die Heizungsanlage sei durch den Einbau in das Haus nicht zum Eigentum der Klägerin geworden, sondern lediglich „Scheinbestandteil“. Ergo hieß es seitens des Gerichts: „Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung jedenfalls in der vom Landessozialgericht zugesprochenen Höhe.“ Und das umfasse den gesamten Monatsbetrag.