Emeli Glaser

Am 6. November hat das Bundeskabinett festgelegt, welche Grenzen und Größen in der Sozialversicherung ab Januar 2025 gelten sollen, schreibt die Deutsche Rentenversicherung. Dabei geht es auch darum, bis zu welchem Gehalt etwa die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auch höher werden. Was man genau unter der Beitragsbemessungsgrenze versteht, wie sie sich berechnet und wie sie sich ab 2025 verändert, erfahren Sie in diesem Artikel.

Übrigens: Wer in Deutschland ALG 1 oder Bürgergeld bezieht, der ist in dieser Zeit auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Wer für die Leistungen aufkommt und welche genau abgedeckt werden, ist fest geregelt.

Was versteht man unter der Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beiträge, die man für Kranken- und Pflegeversicherung, sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen muss, berechnen sich an der Höhe des Einkommens. Unter der Beitragsbemessungsgrenze versteht man ein festgelegtes monatliches oder jährliches Brutto-Einkommen, das den Maximal-Beitrag an Versicherungsbeiträgen markiert, schreibt der Verband der Ersatzkassen e.V. Das heißt: Verdient man mehr als ein bestimmtes Einkommen, werden die Versicherungsabgaben nicht mehr weiter angeglichen und bleiben so hoch, wie es die Beitragsbemessungsgrenze vorschreibt.

Auch interessant: Wer seine hohen Prämien für die private Krankenversicherung nicht mehr zahlen kann, sollte sich schlaumachen. Es gibt mehr Schlupflöcher zurück in die gesetzliche Kasse, als man glaubt. Und: Die Pflege Angehöriger kann viel Zeit in Anspruch nehmen. Wer sich dafür komplett freistellen lässt, fragt sich, wer nun die Krankenversicherung zahlt.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze bei der Arbeitslosenversicherung 2025?

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr neu berechnet. Jeweils zum 1. Januar des nächsten Jahres legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesrat die neuen Grenzen fest, schreibt Verband der Ersatzkassen e.V. Die Kalkulation wird der Lohnentwicklung angepasst. Für die Grenze 2025 wird die Lohnentwicklung im Jahr 2023 herangezogen, in dem die Lohnzuwachsrate bei 6,44 Prozent lag, wie das BMAS erwähnt.

Ab Januar 2025 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung laut BAMS bei einem jährlichen Bruttogehalt von 96.600 Euro. Das ist ein monatliches Gehalt von 8.050 Euro. Im Gegensatz zum Vorjahr 2024 ist die Beitragsbemessungsgrenze damit für die alten und neuen Bundesländer gleich. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,6 Prozent des Gehalts, schreibt die Techniker Krankenkasse. Für Empfängerinnen von Arbeitslosen- und Bürgergeld gelten diese Grenzen nicht. Sie sind genauso versicherungspflichtig, aber die Beiträge werden von der Agentur für Arbeit übernommen.

Übrigens: Viele Selbständige wie Handwerker bleiben beim Eintritt in den Ruhestand freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Geld kann jedoch sparen, wer rechtzeitig in die „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) wechselt.