Marcus Giebel

Das deutsche Gesundheitssystem sorgt vor, damit erwerbsfähige Menschen in Deutschland auch während längerer Arbeitsunfähigkeit finanziell abgesichert sind. Für diese Fälle gibt es das Krankengeld, für das die Krankenkassen zuständig sind.

Auch Bezieher von Arbeitslosengeld können unter Umständen auf diese Leistung zurückgreifen, da sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Dem Krankengeld werden aber auch Grenzen gesetzt – es muss also nicht erst mit der Gesundung enden.

Wie sieht die Situation aus, wenn eine Person nach dem Ende des Krankengeld-Bezugs wieder auf Arbeitslosengeld angewiesen ist? Wie wird dieses dann berechnet?

Krankengeld: Was gibt es zu wissen?

Wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) informiert, zahlt der Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit in der Regel sechs Wochen lang weiterhin das Arbeitsentgelt. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Danach übernimmt die Krankenkasse in Form des Krankengelds, das 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts beträgt.

Einschließlich Entgeltfortzahlung ist das Krankengeld auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt. Diese zeitliche Begrenzung gilt bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Das Fachwort für das Ende vom Krankengeld-Bezug lautet Aussteuerung, die Krankenkasse muss dann kein Geld mehr zahlen, wie der Sozialverband Deutschland (SoVD) Landesverband Schleswig-Holstein schreibt.

Arbeitslosengeld nach Krankengeld: Wie wird es berechnet?

Der SoVD verweist darauf, dass die Höhe des Arbeitslosengelds im Normalfall wie das Krankengeld vom Bruttoarbeitsentgelt der vorangegangenen zwölf Monate abhängig ist. Würde es nun auf Basis des Krankengelds festgelegt werden, wäre es geringer als ohne die Krankheit. Daher wird in diesem Fall auf den sogenannten Bemessungsrahmen zurückgegriffen.

Dieser wird im Sozialgesetzbuch Drittes Buch unter §150 „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“ behandelt. In Absatz 3 Satz 1 heißt es: „Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält.“

Der SoVD betont daher: „Wenn Sie nach dem Krankengeld zur Arbeitsagentur müssen, wird das Arbeitslosengeld auf Basis Ihres letzten Gehalts berechnet.“

Arbeitslosengeld nach Krankengeld: Wann sollte man sich bei der Arbeitsagentur melden?

Der SoVD erklärt, dass es keine gesetzliche Frist gibt, in der sich Arbeitsunfähige vor der Aussteuerung bei der Arbeitsagentur melden müssen. Folglich geht auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verloren, wenn die Person erst am Tag, an dem das Krankengeld ausläuft, beim Arbeitsamt vorstellig wird.

Der Verband selbst rät jedoch dazu, sich zwei Monate vor dem Ende des Krankengeld-Bezugs bei der Krankenkasse zu melden und um Übermittlung des „Aussteuerungsscheins“ zu bitten. Mit diesem geht es dann zum Arbeitsamt, das zwei Dokumente aushändigt. Eines ist für den Arbeitgeber, der versichern muss, dass er keinen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten kann. Das andere geht an die Krankenkasse, die bescheinigen muss, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe Krankengeld floss.