Viktoria Gerg

Wie überall, kann es auch im Berufsleben zu Unstimmigkeiten kommen. Wenn sich der Arbeitnehnmer oder die Arbeitnehmerin Fehlverhalten leistet, das der Arbeitgeber nicht einfach so hinnimmt, kann er eine Ermahnung aussprechen. Was das genau bedeutet und welche Konsequenzen das für Betroffene hat, erfahren Sie im Artikel.

Fehlverhalten am Arbeitsplatz: Welche Konsequenzen gibt es für Arbeitnehmer?

Bei Fehlverhalten von Arbeitnehmern kann es unterschiedliche Konsequenzen geben. Die folgenreichste davon ist die Kündigung. Je nachdem wie schwer die Pflichtverletzung wiegt, kann zuvor aber auch eine Abmahnung oder eine Ermahnung, auch Rüge genannt, durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden, wie Christian Heinzelmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei AfA Rechtsanwälte schreibt.

Abmahung oder Ermahnung: Wo ist der Unterschied?

Eine wirksame Abmahnung muss laut Heinzelmann aus drei Bestandteilen bestehen:

  • Rügefunktion: Der Arbeitegeber muss das Fehlverhalten so gut wie möglich beschreiben (Was ist wann passiert?)

  • Aufforderungsfunktion: Der Arbeitnehmer muss aufgefordert werden, die gerügte Pflichtverletzung zu unterlassen und sich vertragsgemäß zu verhalten

  • Warnfunktion: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer mit mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen, wenn ein Wiederholungsfall eintritt.

Nur, wenn der Arbeitgeber alle drei Bestandteile erfüllt hat, handelt es sich um eine Abmahnung. Eine Ermahnung enthält keine Warnfunktion.

Ermahnung: Welche Konsequenzen hat das?

Die Ermahnung ist das mildere Mittel zur Abmahnung, das der Arbeitgeber wählen kann, um den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzung hinzuweisen, die in Zukunft unterbleiben soll, wie Heinzelmann erklärt. Bei dieser Rüge werden keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen angedroht und ist deshalb auch keine Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung.

Wiederholt sich das Verhalten des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber zunächst noch eine Abmahnung aussprechen, bevor er kündigt.

Die Ermahnung kann - genauso wie die Abmahnung - mündlich und schriftlich ausgesprochen werden. Eine Dokumentation ist bei der Ermahnung nicht unbedingt erforderlich, da sie keine rechtlichen Konsequenzen hat.

Übrigens: Der Arbeitgeber darf festlegen, wann der Arbeitnehmer Pause macht. Und auch der gewünschte Urlaubszeitraum kann aus bestimmten Gründen vom Arbeitgeber abgelehnt werden.