Extreme Wetterbedingungen und Verkehrslagen können im Winter schon mal dafür sorgen, dass Arbeitnehmer zu spät in der Firma erscheinen – oder aber am liebsten ganz zu Hause bleiben. Dürfen sie das überhaupt?
Lohnkürzungen bei Nicht-Erscheinen und Unpünktlichkeit
Wer zu spät zur Arbeit kommt, muss mit Sanktionen rechnen. Selbst dann, wenn die Witterung die Verkehrslage erschwert. Wer also bei schlechtem Wetter erst gar nicht zur Arbeit erscheint, muss mit einer entsprechenden Lohnkürzung rechnen, erklärt die Gewerkschaft IG Metall. Grund dafür ist, dass Wetterbedingungen als „objektives Leistungshindernis“ gelten – sie hindern zugleich also mehrere Arbeitnehmer an ihrer Arbeitsleistung. Deshalb können Mitarbeiter in diesem Fall mit keiner bezahlten Freistellung vom Chef rechnen.
Mitarbeiter tragen das Wegerisiko
Auch bei Unpünktlichkeit können Arbeitnehmer ermahnt werden. Denn: Sie tragen das sogenannte Wegerisiko. Verspätete Züge und vereiste Straßen alleine gelten deshalb nicht als Grund fürs Zuspätkommen. Wer jedoch einmalig wegen extremer Wetterbedingungen zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommt, darf nicht direkt abgemahnt oder gar entlassen werden.

Ausnahme: „Übergeordnete Gründe“
Wird offiziell vor beispielsweise umgefallenen Bäumen, Sturmtiefs oder Hochwasser gewarnt, können Arbeitnehmer zu Hause bleiben, ohne mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen zu müssen. Erbringt ein Arbeitnehmer aus solchen ‚übergeordneten Gründen‘ gar nicht oder nur teilweise seine Arbeitsleistung, hat er aber trotzdem keinen Anspruch auf Vergütung und kann dazu aufgefordert werden, die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen.
Wann Arbeitnehmer trotz Arbeitsverhinderung mit einer Vergütung rechnen können
Persönliche Verhinderungsgründe gelten als Grund für die Lohnfortzahlung. Dazu zählen zum Beispiel Krankheit oder Hochzeiten und Todesfälle im engen Familienkreis. Auch wenn Kita und Schule wetterbedingt geschlossen haben, wird der volle Lohn weitergezahlt.
Können Arbeitnehmer bei Wetterchaos auch einfach im Homeoffice bleiben?
Ohne Rücksprache geht das nicht so einfach, da es in Deutschland kein gesetzlich verankertes Recht auf Heimarbeit gibt. Firmen sollten ihren Angestellten aber Homeoffice ermöglichen, wo immer es nötig ist. Wer aber bei Winterwetter lieber von zu Hause aus arbeitet, sollte davor ein klärendes Gespräch mit seinem Chef führen.

Gibt es Mindesttemperaturen für den Arbeitsplatz?
Die Mindesttemperatur für den Arbeitsplatz liegt – je nach Schwere der körperlichen Tätigkeit – zwischen 12 Grad und 21 Grad. Ist der Arbeitsplatz zu kalt oder der Betrieb muss sogar schließen, trägt der Chef das Betriebsrisiko und muss seine Mitarbeiter weiter entlohnen.
Wetterbedingter Unfall auf dem Arbeitsweg: Wer haftet?
Wer sich trotz heftigem Winterwetter auf den Arbeitsweg macht, ist zumindest abgesichert: Bei einem Unfall haftet die gesetzliche Unfallversicherung oder auch die zuständige Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers. Dies gilt sowohl auf dem Weg zur Arbeit als auch auf dem Heimweg. Auch bei notwendigen Umwegen greift der Versicherungsschutz wie zum Beispiel das Abholen der Kinder aus der Kita. Private Umwege wie Einkaufen oder Ähnliches sind davon jedoch ausgenommen.
Was tun, wenn auf dem Campingplatz ein plötzliches Unwetter auftritt? Hier erfahren Sie wie sich Camper am besten bei Blitz, Sturm und Regen verhalten.