Wer mit Cannabis erwischt wird, musste bisher mit einer Geldstrafe oder in schweren Fällen mit Gefängnis rechnen. Das hat sich geändert: Seit Montag ist das Gesetz zur Teil-Legalisierung von Cannabis in Kraft. Konsum, Besitz und kontrollierter Anbau zum privaten Gebrauch sind damit künftig erlaubt. Es gibt aber zahlreiche Einschränkungen.
Was ist Cannabis?
Cannabis ist eine Hanfpflanze. Sie enthält den psychoaktiven Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC). Das Rauschmittel stammt dabei aus den Blütenspitzen und Blättern oder dem Cannabisharz. Als Droge wird Cannabis fast ausschließlich geraucht, oft vermischt mit Tabak. In kleinen Dosen kann der Konsum Euphorie, Angstverlust, Beruhigung oder Schläfrigkeit erzeugen.
Warum hat die Regierung Cannabis teilweise legalisiert?
Die Ampel-Parteien hatten sich schon in ihrem Koalitionsvertrag darauf geeinigt, „die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken“ zu ermöglichen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) verweist darauf, dass die Versuche, den Schwarzmarkt strafrechtlich zurückzudrängen, gescheitert seien. Dort werde Cannabis „häufig verunreinigt“ angeboten, was zusätzliche Gesundheitsgefahren schaffe.
Wie sieht die Legalisierung aus?
Im öffentlichen Raum ist der Besitz von 25 Gramm getrocknetem Cannabis straffrei. Im Eigenanbau zuhause sind bis zu 50 Gramm sowie drei Pflanzen erlaubt. Zudem sollen Anbau und Abgabe über Anbauvereine ermöglicht werden, die Vorschriften dafür sollen erst am 1. Juli in Kraft treten. Das soll Behörden in den Kommunen genug Zeit geben, Genehmigungen zu prüfen und zu erteilen.
Der Konsum im öffentlichen Raum ist beschränkt erlaubt. In Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Sportstätten und in deren Sichtweite ist es nicht zulässig. In Fußgängerzonen darf ab 20.00 Uhr gekifft werden.
Was passiert mit früheren Verurteilungen?
Eingetragene Verurteilungen im Bundeszentralregister der Justiz wegen fortan nicht mehr strafbarer Cannabis-Verstöße können auf Antrag der Betroffenen gelöscht werden. Wer nur wegen solchen Vergehen im Gefängnis ist, müsste aus der Haft entlassen werden. Der Deutsche Richterbund warnt bereits vor einer monatelangen Überlastung der Justiz infolge der Amnestieregelung. Er verweist auf Länderangaben, wonach bundesweit mehr als 200.000 Strafakten nochmals überprüft werden müssten.
Wie viel Cannabis kann ich über die Vereine bekommen?
Die Vereine oder Clubs dürfen den Plänen zufolge maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag und 50 Gramm pro Monat an ihre bis zu 500 Mitglieder abgeben. Mitglieder können nur Erwachsene werden. Sind sie zwischen 18 und 21 Jahre alt, bekommen sie höchstens 30 Gramm pro Monat. Bei ihnen gibt es auch eine Begrenzung für den Gehalt des Rauschmittels THC – er darf nicht über zehn Prozent liegen.
Die Cannabis-Vereine dürfen zudem Samen un

d Stecklinge an die Mitglieder zum Eigenanbau zuhause weitergeben. Hier sollen maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat erlaubt sein.
Wie sollen Jugendliche und junge Erwachsene geschützt werden?
Auch Lauterbach verweist darauf, dass Cannabiskonsum „gefährlich“ sei – besonders für Jugendliche und junge Erwachsene, deren Gehirn sich noch bis zu einem Alter von 25 Jahren verändere. Sein Ministerium hat eine Aufklärungskampagne für diese Zielgruppe gestartet. Eine erste Bewertung zu den Auswirkungen der Legalisierung auf den Kinder- und Jugendschutz soll 18 Monate nach Inkrafttreten vorliegen.
Ist auch ein Verkauf über Fachgeschäfte geplant?
Mittelfristig ja. Die Bundesregierung will dies aber erst in einer zweiten Stufe und über ein weiteres Gesetz regeln, das derzeit vorbereitet wird. Geplant sind Modellregionen, in denen für fünf Jahre auch der kommerzielle Verkauf über lizenzierte Fachgeschäfte getestet wird.
Welcher THC-Grenzwert gilt im Straßenverkehr?
Bislang ist das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss generell verboten.Eine unabhängige Expertengruppe des Bundesverkehrsministeriums hat sich jedoch für einen THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum im Straßenverkehr ausgesprochen. Begründet wurde dies unter anderem mit den langen Nachweiszeiten von Cannabis: Autofahrerinnen und Autofahrer sollen in Zukunft nur belangt werden, wenn der Konsum „in einem gewissen zeitlichen Bezug“ zum Fahren erfolgte. Zur Einführung des vorgeschlagenen Grenzwertes muss nun noch das Straßenverkehrsgesetz geändert werden. (AFP)