Die Coronazahlen steigen auch auf Schweizer Rheinseite deutlich. Im November 2021 wurden in Basel-Stadt mehr als 3300 Neuinfektionen verzeichnet – so viele wie seit Pandemiebeginn noch nie in einem Monat. Der Regierungsrat des Kantons hat aufgrund dieser „ungünstigen Entwicklung der epidemiologischen Lage und der sich verschärfenden Situation in den Spitälern“, wie es in einer Mitteilung heißt, weitere Schutzmaßnahmen beschlossen, die ab Mittwoch, 1. Dezember, gelten.

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Was gilt neu für Veranstaltungen?

Neben der 3G-Regelung müssen an Veranstaltungen inklusive Messen in Innenräumen Gesichtsmasken getragen werden. Zudem muss der Konsum von Speisen und Getränken sitzend am Tisch erfolgen. Veranstaltungen inklusive Messen ab dem 6. Dezember mit 300 bis 1000 Teilnehmenden müssen dem Gesundheitsdepartement gemeldet werden. Die Veranstalter reichen für die Veranstaltung ein Formular https://formulare.bs.ch/gesundheit/meldeformular-veranstaltungen mit dem jeweiligen Schutzkonzept ein. Das Gesundheitsdepartement prüfe dann zusammen mit dem Veranstalter, in welcher Weise die Veranstaltung durchgeführt werden kann und ob Anpassungen am Schutzkonzept nötig seien.

Was gilt in Restaurants, Clubs und Gastwirtschaften?

In Innenräumen von Restaurationsbetrieben, einschließlich Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen, müssen alle Personen eine Gesichtsmaske tragen. Dies gilt sowohl für die Gäste als auch für die Mitarbeitenden.

Neu muss weiter in Restaurationsbetrieben (einschließlich Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen) der Konsum von Speisen und Getränken an Tischen erfolgen.

Was gilt für Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport?

Auch in Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport muss von allen Personen eine Gesichtsmaske getragen werden.

Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?

Ja. Von der Maskentragpflicht ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren sowie Personen, welche aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können. Keine verschärfenden Maßnahmen sind laut Mitteilung des Kantons für private Veranstaltungen unter 30 Personen sowie für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, vorgesehen.

Personen müssen während des Konsums von Speisen und Getränken, wenn sie an einem Tisch sitzen, keine Maske tragen wie auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Kontakt zu Gästen oder Besuchern. Eine Gesichtsmaske ablegen können auch Rednerinnen und Redner und auftretende Personen.

Die neuen Maßnahmengelten befristet bis 31. Januar 2022.

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