Vor wenigen Tagen erwischten die Behörden eine Frau, die zahlreiche Markenkopien über die Grenze schmuggeln wollte. Das war am 7. Juli beim Zollamt Konstanz-Kreuzlingen. In dem Paket waren 19 gefälschte Markenartikel, vornehmlich Kleider bekannter Luxusmarken. Die Fake-Produkte wurden vom Zoll beschlagnahmt und vernichtet. Der Frau drohen jetzt zivilrechtliche Konsequenzen mit den Markeninhabern. Wir haben beim Zoll nachgefragt: Was passiert eigentlich Urlaubern, die im Nicht-EU-Ausland gefälschte Luxusartikel kaufen? Welche Strafen drohen?

Sonja Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamts Singen weiß, dass viele Urlauber in besagten Ländern gerne mal zu Produktkopien greifen und diese bei der Rückkehr nach Deutschland einführen – darunter gefälschte Nike-Turnschuhe, Rolex-Kopien, vermeintliche Gucci-Handtaschen. Was passiert dem Reisenden, wenn er erwischt wird? Die Realität: Wahrscheinlich nichts. Denn überraschend hält sich der Staat bei Produktpiraterie mit der Strafverfolgung zurück.

Zollfreigrenzen gelten auch für illegale Markenprodukte

Die Gesetzeslage beschreibt Sonja Müller folgendermaßen: Grundsätzlich gilt für alle eingeführten Waren ohne Sonderregelungen zunächst eine Obergrenze von 300 Euro pro erwachsenden Einreisenden. Im Flug- und Seeverkehr gilt die Reisefreimenge sogar bis 430 Euro.

Das Kuriose dabei: Diese Freigrenzen gelten auch für gefälschte Markenartikel – zumindest für diejenigen für den Privatgebrauch. Dabei sind nicht die Originalpreise des Herstellers maßgeblich, sondern tatsächlich die Schnäppchenpreise der Produktkopien im Urlaubsland.

Fake-Artikel für den Privatgebrauch

Nehmen wir folgenden Fall an: Ein Reisender kehrt aus einem zweiwöchigen Türkei-Urlaub zurück. Dort hat er sich gefälschte Markenklamotten, eine vermeintliche Designeruhr und die Kopie einer Luxustasche gegönnt. Da all diese Waren glaubhaft nur für den privaten Gebrauch gekauft wurden und insgesamt weniger als 430 Euro gekostet haben, wird unser Reisender ohne strafrechtliche Konsequenzen durch den Flughafenzoll gehen können. Denn laut Sonja Müller wird der Zoll in diesen Fällen nicht tätig.

Was passiert bei gewerbsmäßigem Handel mit Produktkopien?

Betrachten wir Fall 2: Was passiert, wenn ein Urlauber einen ganzen Koffer voller gefälschter Luxusmarken in großen Stückzahlen über den Zoll bringen will – so wie die 69-Jährige mit ihren 19 Produktkopien? In diesem Fall kann es Konsequenzen geben. Denn: Hier kann laut Sonja Müller der Verdacht auf gewerbsmäßiges Nutzen entstehen. Unter welchen Faktoren sich dieser Verdacht allerdings erhärtet, bleibt ein Graubereich. Aber falls der Zoll von gewerbsmäßiger Tätigkeit ausgeht, kann er die Ware konfiszieren. Die Behörde informiert in diesen Fällen den Markeninhaber, erklärt Sonja Müller. Der bittet den Zoll in der Regel, die Fake-Ware direkt zu vernichten. Droht dem Reisenden dann eine Strafe? Nicht vom Staat, wie Sonja Müller informiert. Lediglich der Markenhersteller kann ein zivilrechtliches Verfahren anstrengen.

Der Handel mit Fälschungen und Plagiaten boomt

Ob teure Designeruhren, Parfums oder die neusten Sneaker, in exotischen Urlaubsregionen können begehrte Waren zu einem Bruchteil des Originalpreises erworben werden. Das Hauptzollamt Singen warnt deshalb vor dem Kauf und der Einfuhr billiger Fälschungen aus dem Internet oder der Urlaubszeit.

Auf einem Tisch beim Zoll in Rostock liegt eine Auswahl beschlagnahmter Waren, die wegen Produktpiraterie aus dem Verkehr gezogen wurden.
Auf einem Tisch beim Zoll in Rostock liegt eine Auswahl beschlagnahmter Waren, die wegen Produktpiraterie aus dem Verkehr gezogen wurden. | Bild: Bernd Wüstneck, dpa

Es schadet nicht nur der Wirtschaft, sondern unter Umständen auch der Gesundheit des Nutzers. Die Inhaltsstoffe der Produkte unterliegen nicht den üblichen Prüfverfahren und sind meist von minderer Qualität. Das betrifft gerade auch Produkte wie Kosmetika, Parfums sowie Schuhen und Textilien, die Hautkontakt haben.