Stellen Sie sich vor, Sie wollen etwas Sperriges transportieren, aber Sie haben kein dafür passendes Auto. Eine Bekannte oder Verwandte, die in der Schweiz wohnt, kriegt das mit. Kein Problem, sagt sie, nimm doch grad meines! Oh, danke, wunderbar. Erleichtert holen Sie das Auto ab, steuern es an die deutsche Grenze – und werden kurz darauf der Missachtung von Zollvorschriften beschuldigt.

So schnell kann es tatsächlich gehen. Denn so weich die Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz auch mittlerweile ist, so hart kann es bei Zollfragen dann doch noch kommen. Ein im Nicht-EU-Ausland zugelassenes Auto nach Deutschland zu steuern, sei es auch nur ganz kurzfristig, ist im rechtlichen Sinne die Einfuhr eines unverzollten Fahrzeugs.

Plötzlich eine illegale Einfuhr

In einigen Fällen ist das kein Problem: Natürlich reisen täglich tausende Menschen mit Wohnsitz in der Schweiz mit ihren Schweizer Autos nach Deutschland ein. Ihnen drohen keinerlei Konsequenzen, falls sie nicht länger als sechs Monate bleiben.

Gefährlich ist aber die Konstellation: Auto mit Schweizer Zulassung, gefahren von jemandem, der in Deutschland wohnt. Das ist bei Grenzübertritt nach Deutschland in sehr vielen Fällen eine illegale Einfuhr. Es gibt hier gewisse Ausnahmen für Firmenwagen und Mietautos, aber kaum für Privatautos.

Das kann teuer werden

Wenn jemand, der in Deutschland wohnt, also mit einem Schweizer Auto bei der Einreise erwischt wird, muss er den Einfuhrzoll und die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Sonja Müller, Sprecherin des Hauptzollamtes Singen, rechnet vor: „In der Regel liegt der Zollsatz für einen Pkw bei zehn Prozent vom Wert des Fahrzeugs, zuzüglich 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer“ – also eine ziemlich heftige Summe.

Müller erklärt auch, dass dieses Beispiel nicht völlig aus der Luft gegriffen ist: „Dass Fahrzeuge aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung entzogen werden, in der Folge die Zollschuld entsteht und auch erhoben wird, kommt durchaus an der Schweizer Grenze vor.“

Eine legale Möglichkeit gibt es aber: Sitzt der Halter mit im Wagen oder hält er sich ohnehin selbst in der EU auf, ist eine Gelegenheitsverwendung in Deutschland erlaubt. Überlässt der Halter dem in Deutschland wohnenden Fahrer aber das Auto und bleibt selbst in der Schweiz, ist das verboten. Nationalitäten spielen auf das Beispiel bezogen übrigens keine Rolle, es geht nur um das Land des Wohnsitzes.

Ähnliche Regel gilt umgekehrt

Das Bundesamt für Zoll und Grenzschutz (BAZG) in der Schweiz erklärt auf SÜDKURIER-Anfrage übrigens, dass die Regel umgekehrt ähnlich gilt. Dass Menschen mit Schweizer Wohnsitz ein deutsches Auto in die Schweiz einführen, ist nicht vorgesehen. Zwar kann man eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die zu erhalten jedoch recht aufwendig ist, zudem müssen die Einfuhrabgaben als Kaution hinterlegt werden. Laut BAZG betragen diese rund 13 Prozent des Fahrzeugwertes.

Das könnte Sie auch interessieren

Diese Summe bezahlen zu müssen plus eine etwaige Strafe, die ein Mehrfaches davon beantragen kann, droht laut BAZG all jenen in der Schweiz Wohnenden, die unangemeldet trotzdem mit einem deutschen Auto einreisen.