Schritt 1: Wenn das Auto plötzlich nicht mehr dort steht, wo es stehen müsste sollte man sich zunächst bei der Polizei vergewissern, dass das Fahrzeug nicht aufgrund Falschparkens abgeschleppt oder wegen mangelnder Fahrzeugsicherung, etwa wegen eines offenen Fensters, sichergestellt wurde.
Schritt 2: Erstatten Sie gegen Vorlage des Fahrzeugscheins (Zulassung) und des Personalausweises eine schriftliche Diebstahlsanzeige bei der Polizei und lassen Sie sich eine Bestätigung aushändigen.
Schritt 3: Zur Vorlage bei der Polizei und der Versicherung fertigen Sie eine Liste der weiteren Gegenstände an, die sich zum Zeitpunkt des Kfz-Diebstahles im Fahrzeug befunden haben. Bei entwendeten EC-, Kreditkarten oder Mobiltelefonen lassen Sie diese sofort sperren. Sperr-Notrufnummer Inland: 116 116 (gebührenfrei); Ausland: +49 116 116 oder +49 30 4050 4050 bzw. Sperrnotrufnummer des eigenen Mobilfunkanbieters.
Schritt 4: Der Fahrzeugdiebstahl ist über eine Teilkaskoversicherung abgedeckt und sollte dort unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Wenn eine Hausratversicherung und/oder eine Gepäckversicherung existiert, muss auch deren Anbieter informiert werden.
Schritt 5: Die Abmeldung des Autos bei der Zulassungsstelle mit der polizeilichen Bestätigung, dem Kfz-Brief, Kfz-Schein und ggf. notwendiger Vollmacht sollten Sie innerhalb von10-14 Tagen nach Diebstahl vornehmen, damit keine weiteren Kfz-Steuern und Versicherungsprämien gezahlt werden müssen.
Schritt 6: Zur Schadensregulierung alle Originalschlüssel, Fahrzeugpapiere (nach der Abmeldung) Kaufrechnung, Fotos, Rechnungen über Reparaturen oder Zubehör sowie die Schadensanzeige an die Versicherung zurücksenden. Empfohlen wird der Versand per Einschreiben. Achtung: nach Ablauf eines Monats ab Eingang der Schadensanzeige beim Teilkaskoversicherer geht das Fahrzeug in das Eigentum der Versicherung über. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der Frist wieder aufgefunden, müssen Sie das Fahrzeug zurücknehmen. Daher ist die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges erst nach Ablauf der Monatsfrist sinnvoll, sonst haben Sie möglicherweise ungewollt zwei Fahrzeuge.
Schritt 7: Wird das Fahrzeug vorher gefunden, zahlt der Versicherer diebstahlsbedingte Beschädigungen in Höhe der Reparaturkosten oder bei Totalverlust den Schaden bis zum Wiederbeschaffungswert (bei Neuwagen je nach Vertrag sogar den Neupreis). Die Teilkaskoversicherung darf den Gutachter benennen. Darüber hinaus sollten Sie den Leistungsumfang Ihres Versicherungsvertrages Prüfen oder prüfen lassen.
Schritt 8: Zudem erstattet der Versicherer zumeist die Bahnfahrtkosten zum Sicherstellungs- bzw. Fundort bis 1500 Bahnkilometer. Daher sollte man ein Bahnticket zur Vorlage verwahren. Die Mietwagenkosten für die Dauer des Fahrzeugwegfalles zahlt üblicherweise nicht die Kaskoversicherung. Diese Kosten können durch eine Verkehrsservice-Versicherung, eine Mobilitätsgarantie (in der Regel drei bis fünf Tage) oder eine besondere Mitgliedschaft in einem Automobilclub übernommen werden. (Quelle: ADAC)