Deborah Dillmann

Erkältung, Knochenbruch, Rückenschmerzen, Depression oder Burn-out: Erkrankungen oder Verletzungen äußern sich nicht immer auf die gleiche Weise. Krank sind Betroffene trotzdem und können unter Umständen nicht arbeiten. Den Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit stellt eine Ärztin oder ein Arzt aus. Danach heißt es gesund werden. Darf man dazu trotz Krankmeldung die Wohnung verlassen, zur Apotheke gehen, einkaufen oder einen Spaziergang an der frischen Luft machen?

Übrigens: In manchen Ländern gibt es eine Teilkrankschreibung. Dann ist man nicht den ganzen Tag, sondern nur für ein paar Stunden krankgeschrieben. Wenn man im Urlaub krank ist, kann man verlorene Tage unter Umständen zurückbekommen. Eltern dürften sich außerdem fragen, wie das verhält, wenn das Kind im Urlaub krank wird.

Trotz Krankmeldung: Darf man rausgehen?

Wer krank ist, muss zu Hause bleiben – und wer auch nur einen Fuß vor die Tür setzt, wird als Simulant abgestempelt. Diese Sorge haben wohl viele Menschen, wenn sie eine Krankmeldung beim Arbeitgeber vorlegen. Doch stimmt das wirklich? Dürfen Menschen, die krankgeschrieben sind, ihre Wohnung nicht verlassen?

Ganz richtig ist das nicht. Laut der Allianz-Versicherung ist grundsätzlich alles erlaubt, was die Genesung nicht gefährdet. Was das genau bedeutet, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und muss individuell entschieden werden. Entscheidend ist das Krankheitsbild, der Stand der Genesung und die Art der Aktivität, die auf dem Programm steht, sobald man die Wohnung verlässt.

Nur wenn die Ärztin oder der Arzt strikte Bettruhe verordnet, kann der Gang vor die Haustür der Versicherung zufolge als „genesungswidriges Verhalten“ ausgelegt werden. In den meisten Fällen ist gegen einen Spaziergang an der frischen Luft, einen schnellen Einkauf im Supermarkt sowie den Gang zur Apotheke oder in die Arztpraxis nichts einzuwenden.

Geht es allerdings um Freizeitaktivitäten wie einen Kinobesuch, Abendessen im Restaurant oder einen Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt, hängt viel von der Art der Krankheit ab. Denn während solche Aktivitäten die Genesung bei einem gebrochenen Arm vermutlich nicht beeinträchtigen würden, sieht das bei einer schweren Erkältung mit Fieber oder einem Magen-Darm-Infekt schon ganz anders aus.

Zudem gibt es laut der R+V Versicherung Aktivitäten, die die Heilung sogar fördern. Vor allem dagegen können Arbeitgeber und Krankenkasse keine Einwände haben. Wer bei Rückenschmerzen also leichte Gymnastikübungen im Fitnessstudio oder in der Physiotherapie macht, dürfte also auf der sicheren Seite sein. Unter Umständen kann sogar Verreisen heilsam sein, etwa wenn Menschen mit Neurodermitis an die Nordsee reisen. Wer sich nicht sicher ist, was während der Krankmeldung erlaubt ist und was nicht, sollte laut Axel Döhr, Arbeitsrechtler der R+V, geplante Aktivitäten im Zweifelsfall mit einer Ärztin oder einem Arzt besprechen und sich diese schriftlich genehmigen lassen. Dies erklärte der Jurist in einem Beitrag auf der Seite der Versicherung.