Nicht selten schleichen sich nach Jahren im Job gewisse Ermüdungserscheinungen ein. Der Alltagstrott verführt zu neuen Erfahrungen. Zwar ginge der gewohnte Arbeitsplatz als langjähriger Begleiter verloren, dafür eröffnen sich zahlreiche neue Entfaltungsmöglichkeiten. Außerdem: Wer nach zwanzig Jahren noch einmal einen Tapetenwechsel braucht, kann Anspruch auf eine Abfindung haben. Wir sagen Ihnen, welche Bedingungen dafür gelten und wie Sie nach langjähriger Betriebszugehörigkeit eine angemessene Abfindung erhalten.
Erst fristgerecht kündigen
Vor der Abfindung steht die Kündigung – also die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Wurden dafür von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite die gesetzlichen oder vertraglichen Fristen eingehalten, ist sie ordentlich. Andernfalls ist von einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung die Rede.
Abfindung ist keine Entschädigung
In beiden Fällen kann eine Abfindung winken, die jedoch keine Entschädigungszahlung ist. Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine solche einmalige Sonderzahlung. Dennoch gibt es mehrere Gründe, die sie möglich machen:
- die betriebsbedingte Kündigung,
- das Auflösungsurteil eines Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses,
- wenn Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags oder Sozialplans besteht, etwa bei Massenentlassungen.
Handelt es sich um eine betriebsbedingte, also eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, kann sich der Arbeitnehmer auf Paragraph 1a des Kündigungsschutzgesetzes berufen.
Die Abfindungshöhe ist Verhandlungssache
Liegt kein Vertrag darüber vor, sind Abfindungen vor allem Verhandlungssache. Dass der Arbeitgeber dafür auf den Arbeitnehmer zukommt, ist nicht zu erwarten. Über Rechte und Pflichten muss sich jeder selbst informieren und entsprechend auf die Personalabteilung zugehen, wenn er einen Abfindungsanspruch geltend machen möchte.
Rechtsberatung als erste Anlaufstelle
Rechtsberatung kann für die notwendige Verhandlung eine erste Anlaufstelle sein. Die Kosten wären dabei allerdings vom Arbeitnehmer zu zahlen. Zudem gilt eine Abfindung als außerordentliche Einkunft und ist deshalb steuerpflichtig.
Wie hoch ist die Abfindung?
Die Abfindungshöhe berechnet sich in der Regel aus einem halben Monatsverdienst für jedes Jahr innerhalb des Arbeitsverhältnisses. Nach 20 Jahren in der Firma stünde demnach bei einem Monatsgehalt von 4.000 Euro eine Abfindung von 40.000 Euro zu. Dennoch ist das nur eine Faustformel und keineswegs bindend. Beispielsweise das Alter des Gekündigten kann bei der Abfindungshöhe eine Rolle spielen.
Deutlich höher kann die Abfindung ausfallen, sollte der Arbeitnehmer 50 Jahre oder älter sein und mindestens 15 Jahre im Betrieb beschäftigt. Unter diesen Gegebenheiten kann die Abfindung sogar bis zu 15 Monatslöhne betragen. Noch höher kann die Abfindung werden, wenn der Arbeitnehmer 55 Jahre oder älter ist und sein Arbeitsverhältnis für mindestens 20 Jahre bestand. Ist das der fall, kann eine Abfindung von bis zu 18 Monatsverdiensten anstehen, wie die Gewerkschaft Verdi auf ihrer Internetseite erklärt.
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