Emeli Glaser

Eine Kündigung kann plötzlich kommen und Sorgen bereiten, gerade wenn man längere Zeit in einer Stelle gearbeitet hat und sich nun völlig neu orientieren muss. In manchen Fällen wird der gekündigten Arbeitnehmerin oder dem gekündigten Arbeitnehmer zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung gezahlt. Das ist ein einmaliger finanzieller Ausgleich, der helfen soll, „mit der Kündigung verbundenen finanziellen Nachteile des Arbeitnehmers auszugleichen“, schreiben die Fachanwälte der Kanzlei Kotz auf ihrer Website. Aber: Hat man bei einer Kündigung immer Anspruch auf eine Abfindung? In welchem Fall man eine Abfindung bekommt und welche Möglichkeiten man sonst noch hat, erfahren Sie in diesem Artikel.

Auch interessant: Bei einer Kündigung steht Ihnen unter Umständen bereits nach fünf Jahren eine Abfindung zu. Wer längerfristig krankgeschrieben ist, ist auf Lohn-Ersatz angewiesen. Greift das Krankengeld auch im Falle einer Kündigung nach der Kündigungsfrist?

Kündigung: Hat man immer Anspruch auf eine Abfindung?

Die Frage, ob es im Kündigungsfall ein gesetzlich verankertes Recht auf eine Abfindung gibt, lässt sich leider sehr klar beantworten: Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung, heißt es auf der Website der Gewerkschaft Verdi. Es gibt aber auch eine gute Nachricht: Unter bestimmten Umständen ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. In anderen Fällen kann das Anrecht auf eine Abfindung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Sozialplan festgehalten sein.

Und wenn nicht: Mit dem ersten Tag der Erwerbslosigkeit hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch ALG 1 genannt, schreibt die Bundesagentur für Arbeit. Abhängig vom monatlichen Bruttogehalt und der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung kann man bis zu ein Jahr lang nach der Kündigung in der Regel 60 Prozent des Gehalts als ALG 1 ausgezahlt bekommen. Die Agentur für Arbeit übernimmt dabei die Sozialabgaben in voller Höhe. Diese Form der Entlastung soll für einen Zeitraum die finanzielle Sicherheit gewährleisten, um sich in dieser Zeit umorientieren und eine neue Arbeitsstelle finden zu können.

Übrigens: Wer seinen Job eigenmächtig kündigt oder eine Kündigung provoziert, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Ist man unzufrieden mit dem aktuellen Job oder es einfach an der Zeit ist, etwas Neues auszuprobieren, müssen bei der Kündigung Fristen eingehalten werden.

Kündigung: In welchem Fall bekommt man eine Abfindung?

Ob eine Abfindung bei der Kündigung infrage kommt, hängt unter anderem vom Kündigungsgrund ab. Bei einer personenbedingten, verhaltensbedingten oder außerordentlichen fristlosen Kündigung besteht der Grund der Kündigung meist im Fehlverhalten der beschäftigten Person. Anders ist es bei einer Kündigung aus betrieblichen oder betriebsbedingten Gründen. Laut dem Institut zur Fortbildung von Betriebsräten (ifb) liegen die Gründe hierbei nicht bei der Person selbst, sondern bei Unternehmensentscheidungen, wie zum Beispiel dem Arbeitsplatzabbau wegen technologischer Neuerungen. Verdi schreibt dazu: „Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt, so kann der Arbeitnehmer zwischen einer Kündigungsschutzklage oder einer Abfindung wählen.“

Eine Möglichkeit, um eventuell eine Abfindung zu erhalten, ist eine Kündigungsschutzklage. Wer davon ausgeht, dass die Kündigung unwirksam sein könnte, sollte innerhalb der dreiwöchigen Frist eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, schreibt die Rechtsanwaltskanzlei Chevalier auf ihrer Website. Stellt das Gericht dann fest, die Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, kann es zu der Zahlung einer Abfindung kommen. Auch bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form eines Aufhebungsvertrags wird sich oft auf eine Abfindung geeinigt.

Auch interessant: Manche fragen sich, ob eine ordentliche Kündigung rechtswirksam ist, wenn der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund angibt. Was dran ist, kann man schnell nachlesen. Die Kündigung zum Quartalsende ist eine seltene Kündigungsform, die nicht in jedem Fall zulässig ist.