Entspannen, die Füße hochlegen, dem Lieblingshobby nachgehen oder ohne Zeitdruck reisen. So oder so ähnlich stellen sich viele Erwerbstätige den Ruhestand vor. Wann Versicherte in Rente gehen können, bestimmt das Renteneintrittsalter. Dabei ist das jeweilige Geburtsjahr sowie die gesammelten Beitragsjahre entscheidend. Wann der Jahrgang 1967 den Ruhestand antreten darf, erklären wir Ihnen im Artikel.
Renteneintrittsalter: Wann kann man in Rente gehen?
Grundsätzlich wird in Deutschland zwischen langjährig Versicherten und besonders langjährig Versicherten unterschieden. Langjährig Versicherte können 35 Versicherungsjahre vorweisen, letztere 45 Beitragsjahre, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.
Was ist bei der Rente nach 35 Versicherungsjahren zu beachten?
Aktuell liegt das reguläre Renteneintrittsalter hierzulande bei 67 Jahren und gilt laut Deutscher Rentenversicherung für alle, die 1964 oder später geboren wurden. Wer zwischen 1949 und 1963 geboren wurde, kann vor 67 ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Das ist allerdings nur möglich, wenn die versicherte Person mindestens 35 Jahre anrechenbare Zeiten vorweisen kann.
Wem das zu lange dauert, der kann auch schon mit 63 Jahren in Rente gehen. Hier ist allerdings zu beachten, dass dann Abschläge fällig werden. Für jeden Monat, den Versicherte früher in Ruhestand gehen, werden 0,3 Prozent der Rente abgezogen. Maximal werden 14,4 Prozent einbehalten. Dieser Abschlag bleibt ein Leben lang bestehen.
Übrigens: Fachkräfte fehlen in Deutschland in fast jeder Branche. Daher machen sich einige Politiker und Ökonomen immer wieder dafür stark, das Renteneintrittalter anzuheben. Künftig wäre es also denkbar, dass Erwerbstätige erst mit 68 Jahren, 70 Jahren oder 72 Jahren in Rente gehen dürfen. Dadurch, dass die Lebenserwartung immer weiter steigt, geht die Wissenschaft davon aus, dass die Deutschen in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts erst mit 85 Jahren in Rente gehen.
Was ist bei der Rente nach 45 Versicherungsjahren zu beachten?
Besonders langjährig Versicherte werden anders behandelt, da diese mit 45 Jahren besonders viele anrechenbare Zeiten gesammelt haben. Die Deutsche Rentenversicherung würdigt diesen Umstand, sodass Betroffene im Vergleich zu langjährig Versicherten grundsätzlich früher in Rente gehen dürfen.
Mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente zu gehen, ist für diese Personengruppe allerdings nicht mehr möglich, da es dieses Modell nicht mehr gibt. Das war laut Deutscher Rentenversicherung nur denjenigen vorbehalten, die vor 1953 geboren wurden.
Wichtig zu wissen: Besonders langjährig Versicherte dürfen nicht vorzeitig in den Ruhestand gehen, da sie wegen der Vielzahl an anrechenbaren Zeiten bereits grundsätzlich zwei Jahre früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden dürfen. Auch dann nicht, wenn sie Abschläge in Kauf nehmen würden.
Versicherte, die 45 Beitragsjahre auf dem Rentenkonto verbuchen können und zwischen 1953 und 1963 geboren wurden, können zwischen 63 und 65 Jahren in Rente gehen. Der Jahrgang 1964 oder später kann mit 65 Jahren den Ruhestand antreten und muss nicht bis 67 waren, wie das bei den langjährig Versicherten der Fall ist.
Vorsicht: Die obigen Angaben gelten nicht für Personen mit einer Schwerbehinderung oder bestimmten Krankheiten. Betroffene können zwar nicht mit 61 Jahren und auch nicht mit 63 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen, allerdings gilt für sie eine Sonderregelung.
Rente nach 35 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?
Langjährige Versicherte benötigen 35 Jahre anrechenbare Zeiten, um den Ruhestand antreten zu dürfen. Laut Deutscher Rentenversicherung zählen folgende dazu:
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Beiträge aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Eventuell auch Monate, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (von Januar 2005 bis Dezember 2010) oder Übergangsgeld überwiesen wurde
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Freiwillige Beiträge, die Versicherte allein, also ohne Arbeitgeber-Anteil, gezahlt haben
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Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb oder drei Lebensjahre eines Kindes (je nach Geburtsjahr des Kindes)
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Monate der häuslichen Pflege (nicht erwerbsmäßig)
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Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
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Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen nur anteilig berücksichtigt
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Monate aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
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Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
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Anrechnungszeiten, also Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium
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Berücksichtigungszeiten, etwa Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist
Übrigens: Erwerbstätige, die früher aus dem Beruf ausscheiden möchten, aber noch keine 45 Beitragsjahre in der Tasche haben, können ein Schlupfloch nutzen. Zudem gibt es noch weitere Tipps, um früher in Rente zu gehen.
Rente nach 45 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?
Langjährig Versicherte brauchen 45 Jahre anrechenbare Zeiten, um den Ruhestand antreten zu dürfen. Laut Deutscher Rentenversicherung zählen folgende dazu:
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Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit
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Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen wieder nur anteilig berücksichtigt
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Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Geburtstag
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Zeiten der Pflege (nicht erwerbsmäßig), Wehrdienstpflicht und Zivildienstpflicht
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Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld)
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Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
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Freiwillige Beiträge (Diese werden allerdings nur mitgezählt, wenn Versicherte mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorweisen können)
Nicht berücksichtigt werden folgende Zeiten:
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Pflichtbeiträge (wegen des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe)
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Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung
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Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
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Anrechnungszeiten (Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, beispielsweise wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium)
Wichtig zu wissen: Arbeitslosigkeit kann zu den anrechenbaren Zeiten für die Rente zählen, allerdings gibt es dabei etwas zu beachten. Wenn Erwerbstätige in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos werden und währenddessen Arbeitslosengeld beziehen, dann wird diese Zeit nur akzeptiert, wenn die Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet war.
Wann kann man in Rente gehen, wenn man 1967 geboren wurde?
Um herauszufinden, wann Versicherte, die 1967 geboren wurden, in Rente gehen können, müssen die Beitragsjahre beachtet werden.
Beispiel:
Isabel ist am 17. September 1967 geboren. Regulär könnte sie am 1. Oktober 2034 in den Ruhestand gehen.
Wenn Isabel 35 Versicherungsjahre gesammelt hat, hat sie die Möglichkeit, frühestens am 1. Oktober 2030 in Rente zu gehen. Allerdings werden dann jeden Monat 14,4 Prozent bei der Rente abgezogen.
Kann Isabel 45 Versicherungsjahre vorweisen, kann sie am 1. Oktober 2032 in Rente gehen.
Übrigens: Wir haben zudem ausgerechnet, wann die Jahrgänge 1959, 1960, 1961, 1962, 1963, 1964, 1965, 1966, 1968, 1969, 1970 und 1971 genau in Rente gehen können.