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Worum streiten Gema und YouTube?
Im Kern dreht sich der schon seit Jahren währende Streit um zwei Fragen: Ist YouTube ein Musikdienst und steht damit in der generellen Verantwortung für die dort eingestellten Inhalte oder nur eine Plattform für die Verbreitung von Inhalten seiner Nutzer? Und zweitens: Was muss YouTube den Rechteinhabern oder Verwertungsgesellschaften an Lizenzen dafür zahlen, dass über die Plattform urheberrechtlich geschützte Musik abrufbar ist? -
Wie lautet das aktuelle Urteil des OLG München?
Das Gericht in München folgte in seinem Urteil der Entscheidung des Münchner Landgerichts aus dem
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Welche Positionen vertritt die Gema?
Die Gema ist weiterhin der Überzeugung, dass YouTube als Musikdienst auftritt, der mit Hilfe der Inhalte auch Werbeeinnahmen in großem Maßstab generiert. Die Künstler gingen dabei leer aus, so der Vorwurf. Als Vertreterin der jeweiligen Rechteinhaber will sie die Verbreitung von Musikstücken untersagen, sofern mit ihr keine entsprechenden Lizenzvereinbarungen geschlossen wurden.
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Wie steht YouTube zu den Vorwürfen?
YouTube versteht sich, wie es nun auch vom OLG bestätigt wurde, als Plattform und technischer Dienstleister für Inhalte der Nutzer. Die Google-Tochter verweist zudem darauf, dass sie sich mit mehr als 20 europäischen Verwertungsgesellschaften für eine angemessene Vergütung geeinigt habe. Die Erlöse durch geschaltete Werbung flößen zu einem Großteil eben diesen Rechteinhabern zu. Auch mit der Gema wolle sich YouTube einigen, sagte ein Sprecher am Donnerstag. Dies solle am Besten aber in Gesprächen erfolgen und nicht vor Gericht. -
Was ging dem Konflikt voraus?
Eine Interimsvereinbarung war im März 2009 ausgelaufen. Seither können sich die Streitparteien nicht über die Konditionen für eine Verlängerung einigen. Während YouTube den Rechteinhabern beispielsweise eine Beteiligung an den erzielten Werbeeinnahmen bieten will, fordert die Gema eine Vergütung pro angesehenes Video.
2010 wurde vom Landgericht Hamburg eine von der Verwertungsgesellschaft beantragte einstweilige Verfügung zurückgewiesen.
2015 ging es vor dem Landgericht München und dem Oberlandesgericht Hamburg um die Löschung bestimmter Videos. YouTube müsse solche Inhalte sperren, sobald sie etwa auf Urheberrechtsverletzungen hingewiesen würden, entschieden die Richter. Zudem darf YouTube bei in Deutschland blockierten Videos mit einer Sperrtafel nicht mehr suggerieren, dass die Gema die Wiedergabe unterbunden habe.
München
Gema scheitert erneut vor Gericht im Streit mit YouTube
