Lukas Jonathan Rameil

Zu den Wohnungskosten, die das Jobcenter übernimmt, zählen neben der Kaltmiete auch die anfallenden Heizkosten. Hier wie dort gilt die Faustregel der Angemessenheit. Damit das Jobcenter die Kosten der Unterkunft inklusive der Heizkosten erfassen kann, müssen im Bürgergeld-Antrag die Heizenergiekosten offengelegt werden. Hiervon ausgehend prüft das Amt, ob die Kosten im Rahmen liegen. Woran sich die Ämter bei der Prüfung orientieren und ob die Karenzzeit auch für die Wohnungs- und Heizkosten gilt, lesen Sie hier.

Was sind angemessene Heizkosten?

In der Frage nach der Angemessenheit der Heizkosten orientieren sich die Jobcenter der Arbeitsagentur an dem bundesweit gültigen Heizspiegel. Sie prüfen also, ob der Verbrauch des Antragstellers dem entspricht, was im Durchschnitt in vergleichbaren Wohnungen verbraucht wird. In Berlin wird laut dem Portal buerger-geld.org der bundesweite Heizspiegel für 2020 (max. 238 kWh / m²), in München der Heizspiegel 2022 (max. 263 kWh / m²) herangezogen.

Auf Grundlage des bundesweiten Heizspiegels 2023 und einer Bedarfsgemeinschaft in Hamburg die mit Gas heizt, hat das Portal eine Übersicht erstellt, was zur groben Orientierung für den durchschnittlichen Heizenergiebedarf dienen kann. Pro Quadratmeter Wohnfläche wurden 206 kWh bzw. 31,60 € berücksichtigen:

Haushaltsgröße Wohnungsgröße angemessener Energiebedarf (Kosten)
1 Person 50m² 10.300 kWh (1580 Euro)
2 Personen 60m² 12.360 kWh (1896 Euro)
3 Personen 75m² 15.450 kWh (2370 Euro)
4 Personen 90m² 18.540 kWh (2844 Euro)

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Richtwerte. Je nach Einzelfall können nach Prüfung andere Werte angemessen sein.

Bürgergeld: Heizkosten-Übernahme hängt auch von persönlicher Situation ab

Neben dem bundesweiten Heizspiegel macht das Jobcenter die Frage nach der Angemessenheit der Heizkosten auch von den persönlichen Lebensumständen des Bürgergeld-Beziehenden und der Bedarfsgemeinschaft fest. So können bestimmte Lebensumstände dafür sorgen, dass trotz unangemessen hoher Heizkosten diese als angemessen zu bewerten sind. Das Jobcenter berücksichtigt laut buerger-geld.org beispielsweise:

  • ob eine Erkrankung vorliegt

  • der Beziehende bereits ein hohes Alter erreicht hat

  • kleine Kinder im Haushalt leben

  • die Wohnung eine schlechte Wärmedämmung hat (Türen oder Fenster, die keine doppelte oder dreifache Isolierverglasung haben)

Gewisse Lebensumstände können also dazu führen, dass an sich überhöhte Heizkosten vom Amt doch als angemessene Heizkosten bewertet werden. Die Situation muss allerdings vom Bürgergeld-Beziehenden nachgewiesen werden. Zusätzlich gibt es sogenannte Härtefallhilfen für Heizkosten, bei denen ein gesonderter Heizkostenzuschuss beantragt werden kann. Auch informiert die Arbeitsagentur auf ihrer Seite, dass bei hohen Heizkostennachzahlungen des zurückliegenden Jahres das Bürgergeld als Ausgleich für einen Monat beantragt werden kann. So können bedürftige Bürgerinnen und Bürger 500 Euro Heizkostenbonus bekommen.

Bürgergeld: Für Erst-Empfänger gilt die Karenzzeit

Für Erst-Empfänger des Bürgergeldes gilt eine sogenannte Karenz- oder auch Schonzeit von einem Jahr. Das bedeutet, dass das Amt die Vermögensverhältnisse von hilfsbedürftigen Personnen nur berücksichtigt, wenn sie erheblich sind. Selbiges gilt für die Miete von Erst-Empfängern. Das Amt übernimmt demnach im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs auch eine unverhältnismäßig hohe Miete und die anfallenden Heizkosten. Wie hoch das Schonvermögen für Einzelpersonen und Bedarfsgemeinschaften im ersten und im anschließenden Jahr ist, lesen Sie hier.

Auch für Sie als erstmaliger Bürgergeld-Empfänger mit einem laufenden Wohnungskredit gibt es einiges zu beachten. Wer seinen persönlichen Anspruch herausfinden möchte, kann zudem den Bürgergeld-Rechner nutzen.