Emeli Glaser

Am 8. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett festgelegt, welche Grenzen und Größen in der Sozialversicherung ab Januar 2026 gelten sollen. Dabei geht es auch darum, bis zu welchem Gehalt etwa Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Was man genau unter der Beitragsbemessungsgrenze versteht, wie sie sich berechnet und wie sie sich ab 2026 verändert, erfahren Sie in diesem Artikel.

Übrigens: Wer in Deutschland ALG 1 oder Bürgergeld bezieht, der ist in dieser Zeit auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Wer für die Leistungen aufkommt und welche genau abgedeckt werden, ist fest geregelt.

Was versteht man unter der Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beiträge, die man für Kranken- und Pflegeversicherung, sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen muss, berechnen sich an der Höhe des Einkommens. Unter der Beitragsbemessungsgrenze versteht man ein festgelegtes monatliches oder jährliches Brutto-Einkommen, das den Maximal-Beitrag an Versicherungsbeiträgen markiert, schreibt der Verband der Ersatzkassen e.V. Das heißt: Verdient man mehr als ein bestimmtes Einkommen, werden die Versicherungsabgaben nicht mehr weiter angeglichen und bleiben so hoch, wie es die Beitragsbemessungsgrenze vorschreibt.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze bei der Arbeitslosenversicherung 2026?

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr neu berechnet. Jeweils zum 1. Januar des nächsten Jahres legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesrat die neuen Grenzen fest, schreibt der Verband der Ersatzkassen e.V. Die Kalkulation wird der Lohnentwicklung angepasst.

Laut der Bundesregierung liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2026 bei einem jährlichen Bruttogehalt von 101.400 Euro (2025: 96.600 Euro). Das ist ein monatliches Gehalt von 8450 Euro (2025: 8050 Euro). Genau wie 2025 ist die Beitragsbemessungsgrenze damit für die alten und neuen Bundesländer gleich. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,6 Prozent des Gehalts, schreibt die Techniker Krankenkasse. Für Empfängerinnen von Arbeitslosen- und Bürgergeld gelten diese Grenzen nicht. Sie sind genauso versicherungspflichtig, aber die Beiträge werden von der Agentur für Arbeit übernommen.