- Wie lange es das Abkommen schon gibt: Die Flüchtlingsfrage wurde europaweit 1990 im Dubliner Übereinkommen geregelt und 2003 durch die Dublin-Verordnung abgelöst. Inzwischen gilt die Dublin-III-Verordnung, die 2013 in Kraft trat.
- Was das Abkommen besagt: Das sogenannte Dublin-Abkommen legt fest, dass immer nur ein EU-Staat für ein Asylverfahren zuständig ist. So soll verhindert werden, dass Anträge auf Asyl gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten gestellt werden können – sogenanntes Asylshopping. Grundsätzlich muss das EU-Land den Asylantrag prüfen, über den der Asylbewerber zuerst in die Europäische Union eingereist ist.
- Wo das Problem liegt: EU-Länder an den Außengrenzen der Union sind potenziell häufiger zuständig für Asylverfahren. Praktisch stellen viele Asylsuchende ihre Anträge aber in anderen Ländern und reisen irregulär über die Binnengrenzen der EU. Ist ein anderes EU-Land zuständig, müssen die Behörden des Aufenthaltslands den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat bitten, den Antragsteller zu übernehmen. De facto funktioniert das schlecht. Das „Selbsteintrittsrecht“ erlaubt Ländern, Asylverfahren auch zu behandeln, wenn sie nicht zuständig sind.
Asylpolitik