Wer zahlt für Hagelschäden?
Für einen Hagelschaden am Auto kommt in der Regel eine Teilkaskoversicherung auf. Das gelte auch für Schäden nach Stürmen, Blitzen oder Überschwemmung, sagt Christian Ponzel vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Wie gehe ich vor bei einem Schaden?
Egal ob nach dem Hagelschlag Lackschäden, dicke Dellen im Blech oder Glasbruch zu beklagen sind: „Am besten machen die Betroffenen von möglichst vielen Perspektiven Fotos und informieren zeitnah ihre Versicherung.“
Weiteren Schaden müssen Autofahrer allerdings minimieren. Wenn etwa die Scheibe zu Bruch gegangen ist, sollten die Besitzer die Front- oder Seitenscheiben mit Folie abkleben, damit kein Wasser eindringen kann, sagt Ponzel.
Die Teilkaskoversicherung zahlt abhängig von den Vertragsbedingungen und der Höhe des Schadens eine Reparatur oder den Wiederbeschaffungswert. Die jeweils vereinbarte Selbstbeteiligung müssen die Autofahrer im Schadenfall allerdings immer bezahlen.
Eine Wohngebäudeversicherung schützt vor Sturm- und Hagelschäden. Schäden, die durch Starkregen, Überschwemmung oder Hochwasser entstehen, werden allerdings nur übernommen, wenn auch sogenannte Elementarschäden abgesichert sind. Dieser Schutz muss extra vereinbart werden.
Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) haben sich inzwischen 40 Prozent der Hausbesitzer in Deutschland gegen Elementargefahren versichert. Das sind drei Prozentpunkte mehr als vor einem Jahr. Knapp elf Millionen der rund 17,5 Millionen Wohngebäude sind demnach aber noch nicht umfassend versichert.
Was ist bei Versicherungen zu beachten?
Nach Angaben der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig ist eine Elementarschadenversicherung für Eigentümer wichtig. Allerdings kann dieser Schutz im Einzelfall teuer werden. Denn die Versicherer haben bestimmte Risikogebiete definiert. Bei der Suche nach Elementarschadenversicherungen sollten Versicherte nicht nur auf den Preis achten.
Auch die Formulierungen der Versicherungsbedingungen können wichtig sein. Muss etwa laut AGB der Grund und Boden überflutet sein, verneinen Gerichte mitunter die Regulierung, wenn Wassermassen auf Flachdächern oder Terrassen angestaut wurden.