Lukas Rameil

Die Agentur für Arbeit möchte verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer absichtlich aus einem Beschäftigungsverhältnis austreten, beispielsweise eine Kündigung provozieren, um anschließend das am alten Gehalt orientierte Arbeitslosengeld (AlI) zu beziehen. Das schärfste Sanktionsschwert der Jobcenter ist hierbei sicherlich die Verhängung einer sogenannten Sperrzeit. Was den Betroffenen dann blüht, wann sie droht und wovon sie dann leben können, lesen Sie hier.

Was ist eine Sperrzeit?

Als Sperrzeit ist der Zeitraum definiert, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld(ALI) ruht, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich laut Gesetzgeber "versicherungswidrig" verhält. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Was derweil unter "versicherungswidrigem" Verhalten zu verstehen ist, wird in Paragraf 159 des SGB III im Detail aufgeschlüsselt.

Wichtig ist zu wissen ist, eine Sperrzeit tangiert zunächst nur das Arbeitslosengeld, und nicht andere Sozialhilfe- und Grundsicherungs-Leistungen wie Erwerbsminderungsrente oder Bürgergeld

Wie lange dauert die Sperrzeit, und wann droht sie?

Prinzipiell gilt: Mit dem Arbeitslosengeld sollen Personen, die ihre Arbeit verlieren oder verloren haben, finanziell unterstützt werden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich danach, wie viel die Person in den zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit verdient hat. Mit der Sperrzeit soll also verhindert werden, dass Arbeitnehmer ihre Entlassung selbst herbeiführen, um anschließend etwa 60 Prozent (grobe Faustregel) ihres alten Gehalts zu kassieren, ohne einer Tätigkeit nachzugehen. Als Gründe für eine verhängte Sperrzeit gelten laut arbeitsagentur.de

  • Eigener Kündigungswunsch
  • Kündigung durch Fehlverhalten am Arbeitsplatz
  • Aufhebungsvertrag
  • Der Arbeitnehmer meldet zu spät bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend (Meldeversäumnis)
  • Unzureichende Eigenbemühung, einen neuen Job zu finden
  • Bei Weigerung, ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen (Arbeitsablehnung)

Die Sperrzeit kann dabei höchstens 12 Wochen dauern. Sie variiert je nach Schwere des versicherungswidrigen Verhaltens und ist in Paragraf 159 Absatz 3 und 4 des Sozialgesetzbuches III nachzuschlagen. Am härtesten wird die eigene Kündigung bestraft, am kulantesten wird von der Arbeitsagentur dagegen ein Meldeversäumnis oder die verspätete Arbeitsuchendmeldung bewertet.

Kann man gegen eine Sperrzeit Widerspruch einlegen?

Ja, laut soforthilfe-arbeitsrecht.de können Betroffene gegen eine Sperrzeit vom Arbeitsamt innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Erfolgsaussichten bestünden demnach aber nur, wenn das "versicherungswidrige" Verhalten glaubhaft und genügend entschuldigt werden kann. Die Behörde überprüfe dann die getroffene Entscheidung erneut, was bereits zu dem gewünschten Erfolg verhelfen kann. Hat der Widerspruch keinen Erfolg, können die Betroffenen zudem Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wovon Sie leben können - Bürgergeld oder Nebenjob?

Die Ratgeber-Seite ALG-I.de empfiehlt den Betroffenen im Falle einer Sperrfrist, die keine Chance auf Anfechtung hat, Leistungen zur Grundsicherung, also Bürgergeld oder Sozialhilfe zu beantragen.

Allerdings sind hierbei Einschränkungen zu befürchten. Denn bei Auszahlung von Bürgergeld wird bei Ehepartnern auch das Einkommen und Vermögen der Ehefrau oder des Ehegatten herangezogen. Darüber hinaus sehen die Statuten des Bürgergelds vor, dass aufgrund der Sperrzeiten bei ALI das Geld um 30 Prozent gekürzt werden kann.

Eine weitere Option während der Sperrzeit zumindest ein kleines Einkommen zu generieren, ist die Aufnahme eines Nebenjobs. Allerdings sollte dabei beachten werden, dass der Hinzuverdienst nur 15 Stunden die Woche betragen darf, insofern jedenfalls, als der Arbeitslosenstatus und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Sperrfrist behalten werden soll.